Aufhebung Versäumnisurteil

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Schlumpf71
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#1

28.07.2011, 14:24

Hallo liebe Forenmitglieder und/oder -besucher,

ich habe ein für Euch sicherlich kleines Problem, komme heute aber irgenwie nicht weiter.

Folgender Sachverhalt:
Im gerichtlichen Verfahren erging ein VU, da der Beklagte keine Verteidigungsanzeige abgab. Der Vertreter des Beklagten legte dann fristgerecht Einspruch ein, über den auch verhandelt wurde; zuletzt wurde Termin anberaumt, in dem auch ein Zeuge vernommen wurde. Der Beklagte erschien allerdings nicht zum Termin, der Zeuge wurde trotzdem vernommen. Am Ende der Sitzung (01.03.2011) heißt es:

"Es wird folgendes Versäumnisurteil erlassen und verkündet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, .....
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das VU vom 12.05.2010 wird aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."

Warum wurde das erste VU aufgehoben? Es ist gleichlautend mit dem ersten VU. Was kann ich jetzt hier abrechnen, eine Verfahrensgebühr, eine verminderte Terminsgebühr oder eine volle, wegen der Beweiserhebung?

Bei einem zweiten VU wäre alles klar gewesen, aber hier?

Ich steh total auf dem Schlauch und brauche Eure Hilfe. :oops:
sati
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#2

28.07.2011, 14:38

Das erste VU wurde aufgehoben, damit nicht aus beiden gleichzeitig vollstreckt wird. Aus dem 1. VU kann vollstreckt werden, auch wenn dagegen Einspruch eingelegt wurde.

Bist Du sicher das es gleichlautend ist und nicht vielleicht im 1. VU die Kostentragungspflicht fehlt oder eine andere Verzinsung ausgewiesen war?
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Schlumpf71
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#3

28.07.2011, 15:03

Hinsichtlich der Vollstreckung aus dem erten VU, welche schon betrieben wurde, erging ein Beschluss des Gerichts, wonach diese einstweilen einzustellen war. Du hast Recht, daran habe ich gar nicht gedacht!

Ansonsten sind die VU´s identisch, nur beim zweiten mit dem weiteren Punkt, dass das VU vom 12.05.2010 aufgehoben wird.

Wie soll ich nun abrechnen?
Kikki-Fee
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#4

28.07.2011, 17:22

Schlumpf71 hat geschrieben:Wie soll ich nun abrechnen?
Ich würde sagen, ganz normal. Eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, Auslagenpauschale, MwSt.

Es gab ja nicht nur den ersten Termin, in dem das VU beantragt und erlassen wurde, sondern auch den zweiten Termin mit dem Zeugen. Wenn ein zweiter Termin stattfindet, gibt es doch immer die normale Terminsgebühr (wenn ich jetzt nicht total daneben liege). Außerdem ist in diesem zweiten Termin doch auch mehr passiert als nur der Antrag auf VU, da könnte es doch auch keinen Grund für eine Reduzierung der Terminsgebühr geben. Und mehr als die 1,2 kann es auch nicht geben, in anderen Verfahren bekommt man die ja auch nur einmal, auch wenns mehrere Termine waren. Also kann ja nix anders sein, als in einem normalen Verfahren und bei ner normalen Rechnung.
gkutes

#5

28.07.2011, 17:25

ganz genau. Zwei Termine = 1,2 TG
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Schlumpf71
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#6

28.07.2011, 21:23

Vielen Dank, Ihr habt mir sehr weitergeholfen, so werde ich das abrechnen.
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