Erhöhung nach Nr. 1008 VV oder eigene Rechnung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ich
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#1

27.07.2011, 08:17

Wir haben in einer Verkehrsunfallsache 2 Akten:

1. Akte: Halter des Fahrzeugs
Hier wurde der Sachschaden aus dem Unfall geltend gemacht

2. Akte: Fahrer des Unfallfahrzeugs
Hier wurde das Schmerzensgeld geltend gemacht

Wir haben beide Akten nach Abschluss extra abgerechnet. Nun kürzt uns die geg. Haftpflichtversicherung unsere Gebühren und behauptet, es sei diesselbe Angelegenheit, demnach fällt eine 0,3 Erhöhung nach 1008 VV an und darf nicht eine eigene Rechnung gestellt werden.

Meiner Meinung nach ist das falsch, was meint ihr?

Danke gleich schon einmal!!
Agi
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#2

27.07.2011, 08:46

Guten morgen,

nein, dem ist definitiv nicht so. Jedes ist eine eigene Angelegenheit.

welche versicherung ist das denn schon wieder?

viel erfolg bei deinem kampf
Agi
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#3

27.07.2011, 08:57

ps: du hast natürlich von deinen auftraggebern gesonderte aufträge erhalten, jeweils die verschiedenen gegenstände geltend zu machen.
es ist hier zu unterscheiden, ob du einen einheitlichen Auftrag bekommen hast. sicherlich habt ihr den nicht :-D

steht z. b. im buch anwaltsgebühren in verkehrssachen vom deutschen Anwalt Verlag, randnummer 128 ff.
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Elfeo
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#4

27.07.2011, 13:50

Natürlich kann jeder der Geschädigten nur einen Auftrag hinsichtlich seines Schadens erteilen und nicht auch für den anderen und gleich gar nicht könnte der eine den Schadenersatz des anderen beanspruchen.

Einfach Klage wegen der Kosten erheben, nur so lernen die das.
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#5

27.07.2011, 13:54

Die meinen wahrscheinlich, dass das eine Angelegenheit ist, weil die das unter einer Schadennummer bearbeiteten, wenn du aber jeweils getrennte Anspruchsschreiben gefertigt hast, wovon ich ausgehe, dann müssen die die beiden Akten auch getrennt abrechnen. Ob denen das passt oder nicht...
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