Anerkenntnisurteil und Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

10.02.2006, 07:54

Hallo und guten Morgen zusammen,

habe soeben nach AU im schriftlichen Vorverfahren und Kostenfestsetzungsgesuch vom Rpfl. die Frage auf den Tisch bekommen, weshalb ich eine 1,2 TG haben will.

Ich dachte eigentlich, dass dieses Problem zwischenzeitlich geklärt sei. Oder gibt es schon wieder eine Neuerung??? Meines Wissens ist doch zwischenzeitlich klargestellt, dass es die TG auch für AU im schriftlichen Vorverfahren gibt, oder? Tun sich auch bei euch einige Rpfl. noch schwer damit :?: :?: :?:
Andreas

#2

10.02.2006, 08:43

Es wäre mir eigentlich nichts bekannt, daß es schon wieder was Neues in der Hinsicht gäbe.

Hier habe ich bislang keine Probleme damit gehabt.

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 16., sagt es in VV 3104 Rn. 49 ja auch klar.
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Schnecke
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#3

10.02.2006, 09:00

:moin

Mir ist auch nicht bekannt, ob sich wieder was geändert hat, aber wir hatten bislang auch keine Probleme mit Rechtspflegern.
Es gibt zwei Möglichkeiten, Karriere zu machen:
Entweder leistet man wirklich etwas, oder man behauptet, etwas zu leisten. Ich rate zur ersten Methode, denn hier ist die Konkurrenz bei weitem nicht so groß. (Danny Kaye)
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#4

11.02.2006, 20:10

Hi Marko,

kann es sein, dass du das mit der TG verwechselst? In letzter Zeit wurde nur geklärt, ob im Wege des Beschlussverfahrens nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr entsteht.

Sofern eine Terminsgebühr entstanden sein soll (was ich nicht glaube und im Moment nicht prüfen kann), so ist diese garantiert vermindert, so wie beim VU.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :katze2
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Gast

#5

12.02.2006, 12:29

Hallo Andreas, hallo Nadine, hallo Katja,
danke für eure Nachrichten.

Also nach meinem Kenntnisstand fällt auch bei AU im schriftlichen Verfahren eine 1,2 TG an, dies ergibt sich aus Nr. 3104 VV, die auf § 307 ZPO verweist. Danach kann auch ohne mündliche Verhandlung ein AU im schriftlichen Verfahren ergehen. Hierzu genügt allein der Klageantrag und das schriftliche Anerkenntnis des Bekl. Nun war es wohl so, dass im JuMoG ein redaktionelles Versehen vorlag, wonach eine Anpassung der Verweisung in der Anm. zu VV Nr. 3104 versehentlich unterlassen wurde und es unklar war, ob eine (1,2) TG entstand oder nicht. Eine Änderung gegenüber der ursprünglichen Rechtslage war aber wohl nicht beabsichtigt. Dass eine 1,2 TG entstehen sollte, wurde auch zwischenzeitlich von der Rechtsprechung angenommen – trotz des gesetzgeberischen „Versehens“. Durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz sollte dann dieses „Übersehen“ berichtigt werden. Nach meiner Kenntnis sollte dies zum Oktober oder November letzten Jahres in Kraft treten. Ich kann jetzt (hier zu Hause) nicht überblicken, inwieweit das tatsächlich geschehen ist. Ich bin durch die Verfügung des Bonner Rpfl. deshalb etwas irritiert, zumal sowohl Rechtsprechung als auch Gesetzgeber die 1,2 TG bis zur „Reparatur des Gesetzes“ zugestehen wollten.

Also ich werde auf der 1,2 TG bestehen und mal sehen, was der Rpfl. daraus macht. Werde mal weiter berichten.

Schönes Wochenende allerseits.
Bis uns morgen früh die neue Woche wieder zur Arbeit ruft.
:wecker
Andreas

#6

14.02.2006, 14:32

Da fällt mir grade eine Akte in die Hand mit ähnlichem Sachverhalt.

Anerkenntnisurteil der Gegenseite, ich habe auch eine 1,2 Terminsgebühr beantragt. Die gegnerischen Bevollmächtigten monierten dies und waren der Ansicht, da keine streitige Verhandlung stattgefunden habe, entstehe nur eine 0,5 Terminsgebühr Nr. 3105 VV RVG.

Dem ist nicht so.

Ich habe hier den KFB des AG Bitburg, 5 C 415/05, vom 19.01.2006. Das Gericht führt in seiner Begründung aus :
Die Auffassung der vorgenannten RAe vermag nicht zu überzeugen. Nach der Einführung des RVG ist diese streitige Verhandlung gerade nicht mehr Voraussetzung für die Entstehung der vollen Terminsgebühr. Gemäß der Anm. (1) 1. zu VV 3104 RVG entsteht die Gebühr u.a. auch in Verfahren, in denen mündl. Verhandlung vorgeschrieben ist und im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 ZPO entschieden wird.
Die Terminsgebühr ist in Höhe von 1,2 entstanden.

Auch in dem von den RAe zitierten RVG für Anfänger ist keine gegenteilige Meinung zu vorstehender Entscheidung zu finden.
Rechtsmittel wurde seitens der Beklagtenvertreter nicht eingelegt.
Gast

#7

14.02.2006, 19:42

Hallo Andreas,

danke für deine Nachricht.
Die Entscheidung bestätigt meine Auffassung und die in der Rechtsprechung und Literatur, habe der RSV nochmals geschrieben und ihr eine letzte Frist zur Zahlung gesetzt, ansonsten werden wir mal richtig :evil:

Werde berichten, wie der Fall weitergeht. Für heute wünsch' ich erstmal :nacht
Gast

#8

14.02.2006, 19:46

Error Error Error :oops:

meinte natürlich, ich hab dem Rpfl. geschrieben, das mit der RSV war eine andere Akte (is ja schon etwas spät heute :wink:).
Andreas

#9

14.02.2006, 20:34

Hehe, um die Uhrzeit denkt man ja auch nicht mehr an die Arbeit :wink:
Gast

#10

14.02.2006, 20:40

Hast ja recht, bevor ich noch mehr Unsinn schreib', schließe ich die Akten für heute. Mal sehen, was der morgige Tag so bringt, also :nacht und :wink2
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