Kostenfestsetzung der Geschäftsgebühr VV RVG 2400

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Andreas

#1

09.02.2006, 10:02

In JurBüro 2/2006, S. 83, steht ein durchaus lesenswerter Artikel über die Festsetzung des nicht anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr VV RVG 2400.
ZPO §§ 103, 104; RVG VV Nr. 2400
Kostenfestsetzung / nicht anrechenbare Teile der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit / Nichtbestreiten der außergerichtlichen Kosten


Im Wege des Kostenfsetsetzungsverfahrens können die Gebühren nach Nr. 2400 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG festgesetzt werden, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und einer Festsetzung der außergerichtlichen Kosten nicht entgegentritt.

LG Deggendorf, Beschluß vom 10.11.2005 - 1 T 160/05
Eine durchaus interessante Entscheidung, würde man sich doch das Einklagen sparen und könnte - was ja eigentlich Sinn und Zweck des Kostenfestsetzungsverfahrens ist - wie zu BRAGO-Zeiten auch alle Gebühren gegen den Unterlegenen festsetzen lassen.

Problematisch hierbei ist allerdings die Rechtsprechung des BGH, jüngst: BGH, Beschluß v. 20.10.2005 - I ZB 21/05 = JurBüro 2006, Heft 3 und auch weiterer Gerichte, Z. B. OLG Frankfurt / Main, OLG Koblenz, OLG Köln usw.

Der Aufsatz im JurBüro ist durchaus lesenswert.

Ich denke, man sollte es jetzt in der Praxis so handhaben, daß man mal versucht, in einem Verfahren, in dem irrtümlich der nicht anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr nicht mit eingeklagt wurde, eine Kostenfestsetzung dieses Teils zu beantragen, damit man die Rechtsansicht "seiner" örtlichen Gerichte herausfindet.
Zuletzt geändert von Andreas am 14.06.2006, 15:14, insgesamt 1-mal geändert.
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#2

09.02.2006, 10:36

:thx für die Info.

Leider habe ich die JurBüro hier nicht und kann mir also den erwähnten Aufsatz nicht durchlesen.

Liebe Grüße aus Berlin

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Gast

#3

09.02.2006, 13:19

Hallo zusammen,

kleine Info für alle Köln/Bonner Kollegen und diejenigen, die mit den hiesigen Gerichten zu tun haben:

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 28.12.2004 - 17 W 313/04 - entschieden, dass die GG "einer prozessualen Kostenfestsetzung nicht zugänglich ist, weil es sich nicht um eine im Streitverfahren entstandene Gebühr handelt". :cry:

Also zumindest hier dürfte "die Luft raus sein".

Aber trotzdem ist die Entscheidung des LG Deggendorf interessant. Leider liegt auch mir das JurBüro nicht vor, muss mir die Entscheidung mal von Kollegen schicken lassen und genauer anschauen.
Andreas

#4

14.03.2006, 10:52

Der BGH hat mit Beschluß v. 20.10.2005, I ZB 21/05, entschieden :
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden.
Der vorliegende Fall bezieht sich allerdings nur auf Rechtsstreite wegen einer vorangegangenen Abmahnung; es stellt also noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur generellen Festsetzbarkeit des nicht anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr dar.

Der BGH scheint es auch offen gelassen zu haben, ob dieser Teil festsetzbar ist oder nicht. Er verneint es jedenfalls nicht.

Zu prüfen dürfte wohl sein, ob die Kosten der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1986 - III ZR 268/85, WM 1987, 247, 248; Stein/Jonas/Bork. a.a.O., § 91 Rn. 39).

Hier sehe ich durchaus das Problem, daß die Gerichte sich darauf verlagern könnten, daß es dem Kläger häufig auch möglich gewesen sein dürfte, die Verzugsvoraussetzungen o.ä. selbst zu schaffen und dann generell die Erstattungsfähigkeit abzulehnen, selbst im Rahmen eines Klageverfahrens.
Gast

#5

14.03.2006, 12:57

Hallo,

eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss von uns hat das OLG Koblenz zurückgewiesen. (Az 14 W 181/05).

Begründung ist im groben auch, dass der Rechtspfleger die Festsetzung der geltend gemachten vorprozessualen Kosten, die auf der Grundlage von Nr.: 2400 RVG entstanden sind, zu Recht abgelehnt hat.

LG nisha
Andreas

#6

14.03.2006, 13:06

Dann scheint sich ja diese Meinung hierzuland' durchgesetzt zu haben. Brauch' ich also eine solche Festsetzung gar nicht mehr versuchen.

Schade, ich hab grad ne Akte auf dem Tisch, wo ich es hätte versuchen können.
Gast

#7

14.03.2006, 20:22

Hallo Andreas,

hat wahrscheinlich wirklich wenig Aussicht auf Erfolg. Aber wer weiß?!

Falls dus doch versuchst sag Bescheid was dabei rausgekommen ist.

LG nisha
Andreas

#8

14.03.2006, 20:52

Ich habs sein lassen, es zu versuchen.

In dem Fall gehts eh nur um wenig, und es war mit der Mandantschaft so besprochen, daß wir das erst gar nicht in die Klage reinpacken.
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