Unfall! Geb Kaskoregulierung und gerichtliche Geltendmachung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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OH1904
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#1

14.07.2011, 14:27

Hallo,

ich habe eine gebührenrechtliche Frage, da mein Chef und ich verschiedener Meinungen sind. Ich hoffe ihr können mir da helfen!

Folgenden Fall:

Verkehrsunfall, Haftung noch nicht geklärt, gegnerische Versicherer hat noch keine Zahlung geleistet.

Wir haben den Schaden zunächst voll gegenüber dem GV beziffert und sogleich den Kaskoversicherer in Anspruch genommen.

Schadenhöhe 4.500,00 €, Kaskozahlung 2.300,00 €

Nun muss ich Klage einreichen, wobei ich jetzt hier quotenbevorrechtigte und nicht quotenbevorrechtigte Positionen geltend machen muss. Der GV muss ja die Geschäftsgebühr für Regulierung gegenüber dem Kaskoversicherer tragen aus 2.300,00 €.

Meine Frage wäre jetzt, aus welchem Gegenstandswert nehme ich jetzt die RA-Gebühren für vorg. Tätigkeit gegenüber dem GV, aus 2.200 € (4.500,00 € abzgl. Zahlung Kasko 2.300 €) + Gebühren Kaskoregulierung oder aus dem Wert der Schadenhöhe 4.500,00 €. Meiner Meinung nach, wären die Gebühren aus dem Wert 2.200 € +Gebühren Kasko zu bezahlen, da wir ja bereits Gebühren aus der Differenz 2.300 € (Kaskozahlung) erhalten.

Wenn dies stimmen sollte oder aber auch nicht, hättet ihr dann für eure Begründung Literatur oder Rechtsprechung vorliegen, die ihr mir zukommen lassen könnt?

Vielen Dank
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Master24
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#2

18.07.2011, 22:05

Nur als Hinweis, weil ich selbst kurz zweifelte: Das AG Limburg hat in seiner Entscheidung vom 20.02.2006 - 4 C 2279/05 (= NZV 2006, 605) das Vorliegen zweier gebührenrechtlichen Angelegenheiten bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem eigenen Kaskoversicherer und gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bejaht. Ich war mir zunächs recht unsicher, ob diese Entscheidung für Deinen Sachverhalt einschlägig ist, da im entschiedenen Fall bekanntermaßen der gegnerische Haftpflichtversicherer gem. § 158c VVG a. F. (heute § 117 VVG n. F.) auf die vorrangige Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers verwiesen hatte. Das kann jedoch dahinstehen, ihr habt den eigenen Kaskoversicherer ja bereits in Anspruch genommen.

Der eigene Kaskoversicherer wird sicherlich keinerlei Rechtsanwaltsgebühren übernehmen, da er nicht für Sachfolgeschäden des Unfalls aufzukommen hat, zu denen auch die Rechtsanwaltsgebühren gehören. Für diese - gebührenrechtliche - Angelegenheit gegenüber dem Kaskoversicherer entsteht m. E. eine Gebühr Nr. 2300 VV RVG aus dem bei dem Kaskoversicherer eingeforderten Betrag. Für die - gebührenrechtliche - Angelegenheit gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer entsteht auch eine Gebühr Nr. 2300 VV RVG aus dem von diesem noch zu regulierenden Betrag. Dazu gehören m. E. streitwerterhöhend auch die Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Kaskoversicherer. Nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist (BGH, Beschl. v. 15.05.2007, VI ZB 18/06; BGH, Beschl. v. 30.01.2007, X ZB 7/06; insb. aber BGH, Beschl. v. 17.02.2009, VI ZB 60/07 = VersR 2009, 806). An dieser Abhängigkeit fehlt es aber hier. Der Ersatzanspruch könnte unabhängig von den übrigen Hauptansprüchen geltend gemacht werden und wirkt m. E. auf den Streitwert hier etwa wie die Rechnung eines Sachverständigen, der den Unfallschaden ermittelt.

Eine eindeutige gerichtliche Entscheidung zum Sachverhalt ist mir bisher aber (leider) nicht bekannt.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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