Brauche dringend Eure Meinung bei folgender Abrechnung:
Wir waren in einem Scheidungsverfahren tätig in dem ein Vergleich über den Versorgungsausgleich geschlossen wurde und der nicht rechtshängige Unterhalt mitverglichen wurde. Es hat während das Scheidungsverfahren bereits anhängig war eine gemeinsame Besprechung auch wegen des Unterhalts stattgefunden. Vorher waren wir diesbezüglich nicht außergerichtlich tätig.
Verfahrenswert wurde auf 10.400,00 € (davon 2.200,00 € Versorgungsausgleich) und Vergleichswert auf 18.500,00 (davon 2.200,00 VA) festgesetzt.
Meine Abrechnung sieht im Prinzip nun so aus:
1,3 GG Nr. 2300 aus 16.300,00 €
1,3 VG Nr. 3100 aus 10.400,00 €
0,8 VG Nr. 3101 aus 16.300,00 €
Abgleich § 15 III
1,2 TG Nr. 3104 aus 26.700,00 €
1,5 EG Nr. 1000 aus 16.300,00 €
1,0 EG Nr. 1003 aus 2.200,00 €
Abgleich § 15 III
Ich bin mir nun aber nicht ganz schlüssig, ob ich eine GG aus den nicht anhängigen 16.300,00 € überhaupt ansetzen kann, da ja bereits ein Verfahren anhängig war. Ich denke schon, da das anhängige Scheidungsverfahren ja nichts mit dem nicht anhängigen Unterhalt, über den u.a. zudem noch eine gemeinsame Besprechung stattgefunden hat, zu tun hat.
Außerdem bin ich mir nicht sicher, wo ich die GG anrechnen muss. Ich denke auf die 0,8 VG, da diese ja den selben Gegensand betreffen. PC macht es aber anders.
Im Voraus schon vielen Dank an euch!
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Deinen Überlegungen sind m.E. alle richtig.Lahmi hat geschrieben:Ich bin mir nun aber nicht ganz schlüssig, ob ich eine GG aus den nicht anhängigen 16.300,00 € überhaupt ansetzen kann, da ja bereits ein Verfahren anhängig war. Ich denke schon, da das anhängige Scheidungsverfahren ja nichts mit dem nicht anhängigen Unterhalt, über den u.a. zudem noch eine gemeinsame Besprechung stattgefunden hat, zu tun hat.
Außerdem bin ich mir nicht sicher, wo ich die GG anrechnen muss. Ich denke auf die 0,8 VG, da diese ja den selben Gegensand betreffen. PC macht es aber anders.
Im Voraus schon vielen Dank an euch!
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Adora Belle hat geschrieben: Deinen Überlegungen sind m.E. alle richtig.
~ Grüßle ~
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