Hi Leute !
Habe hier eine Abrechnung (wie könnte es auch anders sein ), wo wir nur als WV tätig waren - wir haben die PV beantragt, aber das Verfahren wurde dann mit unserer Mitwirkung eingestellt (auf Kosten der Staatskasse).
Wie rechne ich das nun ab. Gegenüber der Staatskasse mit WV-Gebühren oder gegenüber dem Mandanten?
für etwaig eingehende Antworten !
keine Pflichtverteidigung
- michi-bruce
- ...ist hier unabkömmlich !
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Viele liebe Grüße von mir! Kroatien - Weltmeister der Herzen! 58 : 2
SHIT!!!! (Bruce Willis)
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Wenn keine Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgte, bleiben nur die Wahlverteidigergebühren zum Abrechnen übrig.
Bei Einstellung auf Kosten der Staatskasse -wenn diese auch die notwendigen Kosten der Verteidigung des Angeklagten trägt- erfolgt Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber und wird Erstattungsanspruch an die Staatskasse gestellt auf Wahlverteidigerbasis.
Bei Einstellung auf Kosten der Staatskasse -wenn diese auch die notwendigen Kosten der Verteidigung des Angeklagten trägt- erfolgt Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber und wird Erstattungsanspruch an die Staatskasse gestellt auf Wahlverteidigerbasis.
Mit freundlichen Grüßen
Maxe
“[color=#0040FF]Bei der nächsten Sintflut wird Gott nicht Wasser, sondern Papier verwenden.” Romain Gary (frz. Pilot, Schriftsteller und Diplomat)[/color]
Maxe
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