keine Pflichtverteidigung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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michi-bruce
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#1

07.07.2011, 17:00

:mrgreen: Hi Leute !

Habe hier eine Abrechnung (wie könnte es auch anders sein :wink: ), wo wir nur als WV tätig waren - wir haben die PV beantragt, aber das Verfahren wurde dann mit unserer Mitwirkung eingestellt (auf Kosten der Staatskasse).

Wie rechne ich das nun ab. Gegenüber der Staatskasse mit WV-Gebühren oder gegenüber dem Mandanten?

:thx für etwaig eingehende Antworten ! 8)
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maxe
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#2

07.07.2011, 17:22

Wenn keine Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgte, bleiben nur die Wahlverteidigergebühren zum Abrechnen übrig.

Bei Einstellung auf Kosten der Staatskasse -wenn diese auch die notwendigen Kosten der Verteidigung des Angeklagten trägt- erfolgt Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber und wird Erstattungsanspruch an die Staatskasse gestellt auf Wahlverteidigerbasis.
Mit freundlichen Grüßen
Maxe


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