Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Saskia_Alice
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#1

07.07.2011, 16:22

Hallo Ihr Lieben,

kleine Frage:
An welches Gericht muss ich den Festsetzungsantrag nach § 788 ZPO richten? Die ZV aus einem notariellen Kaufvertrag wurde damals an einen GV beim AG Moers übertragen. Die ZV wurde aber wegen Rückabwicklung des Vertrages zurückgenommen und nun möchte ich zwecks Vollstreckung die Festsetzung beantragen.
Das anschließende Klageverfahren lief beim LG Trier und der Schuldner wohnt zwischenzeitlich in Krefeld.
Muss der Antrag dann nach Moers?

Danke für Eure Antworten und einen schönen Feierabend.

LG
Ernie

#2

07.07.2011, 16:25

§ 788 II ZPO = Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die letzte ZV-Handlung erfolgte!
Jupp03/11

#3

07.07.2011, 16:40

Für mich stellt sich die Frage, warum überhaupt jetzt festgesetzt werden soll.
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