Terminsgebühr nach Rücknahme VU

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ally123
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#1

07.07.2011, 14:58

Hallo Ihr Lieben da draußen.

es gibt zwar einige Beiträge zu meiner Frage, aber nichts passt irgendwie.

Ich habe eine Klage eingereicht, es erging ein VU , ich habe KFA mit reduzierter Terminsgebühr gestellt,
danach wurde Einspruch eingelegt. Wir haben zu diesem Stellung genommen. Dann wurde ein Teil bezahlt, wir haben Erledigung erklärt, daraufhin hat der Gegner den Einspruch zurückgenommen. Hinsichtlich des gezahlten Betrages wollte er, dass wir die hälftigen Kosten tragen. Wir haben nochmals dazu Stellung genommen, das ihm die Kosten auferlegt werden.
Es erging ein Beschluss: Einspruch als verlustig erklärt, Kosten i n k l u s i v e der Kosten des Einspruchs trägt der Gegner.

Dieser Satz irritiert mich.. weitere Kosten ?? welche? Es hat kein Termin stattgefunden und es ist nicht im schriftlichen Verfahren ein Urteil ergangen.

Bekomme ich trotzdem jetzt eine 1,2 Terminsgebühr?

Alle Damen im Büro haben hier keine Ahnung.... :oops:

Vielen vielen Dank
rosa

#2

07.07.2011, 20:48

Bekomme ich trotzdem jetzt eine 1,2 Terminsgebühr?
ich würde sagen NEIN

http://www.foreno.de/viewtopic.php?p=660837" target="blank
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NORTHERN DINO
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#3

07.07.2011, 22:30

Aus einem Skript:

Nr. 3105 VV RVG findet nur Anwendung, wenn der RA einen Termin i.S.v. Nr. 3105
VV RVG wahrgenommen hat. Das ergibt sich aus der Formulierung „Wahrnehmung
nur eines Termins“.

~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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Ally123
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#4

08.07.2011, 17:28

Vielen Dank für Eure Beiträge.

Das war auch unser Ergebnis. Kein Termin- keine Terminsgebühr....

Gruß aus HH :thx
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