Terminsgebühr für schriftliches Verfahren
- Adora Belle
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Wenn eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht, ja. Bitte die Ziffer mit Anmerkungen lesen, das steht alles im Gesetz.
- misspinky1984
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Hast Du Dir mal die Anmerkungen zu Nr. 3104, 3105 VV RVG durchgelesen?!
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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@dginny:
Da keine genaue Schilderung zu dem oben genannten Fall vorliegt (Anerkenntnis, Versäumnis, sozialrechtliche Angelegenheit etc.?), ist die genaue Nr. nicht zu sagen. Z. B. Bei einem Fall nach Nr. 3104 VV RVG Abs. 1 Satz 1 RVG steht in der Anmerkung:
"(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (...)"
Ist eine entsprechende Entscheidung (§ 307 ZPO - Anerkenntnis oder 495a ZPO - billigem Ermessen) in dem Fall ergangen? Falls der Fall anders liegen sollte, sind die weiteren Anmerkungen zu den Nr. 3104, 3105 ff. VV RVG zu lesen / beachten. Wie Adora Belle schon erwähnte: "(...) steht alles im Gesetz."
Da keine genaue Schilderung zu dem oben genannten Fall vorliegt (Anerkenntnis, Versäumnis, sozialrechtliche Angelegenheit etc.?), ist die genaue Nr. nicht zu sagen. Z. B. Bei einem Fall nach Nr. 3104 VV RVG Abs. 1 Satz 1 RVG steht in der Anmerkung:
"(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (...)"
Ist eine entsprechende Entscheidung (§ 307 ZPO - Anerkenntnis oder 495a ZPO - billigem Ermessen) in dem Fall ergangen? Falls der Fall anders liegen sollte, sind die weiteren Anmerkungen zu den Nr. 3104, 3105 ff. VV RVG zu lesen / beachten. Wie Adora Belle schon erwähnte: "(...) steht alles im Gesetz."
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(Jorge Luis Borges)
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- Tigerle
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das können wir Dir so nicht beantworten, wir wissen ja nicht was für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergangen ist.
lese Dir mal Nr. 3104 (hier vorallem abs. 1) und 3105 VV RVG durch
lese Dir mal Nr. 3104 (hier vorallem abs. 1) und 3105 VV RVG durch