Hallo,
wenn ich außergerichtlich eine 1,6 GG abgerechnet habe aus GSW 3000 EUR, rechne ich dann im gerichtlichen Verfahren die Hälfte davon an? Oder muss ich die Hälfte von 1,3 anrechnen?
Bin gerade verwirrt...
1,6 Geschäftsgebühr wegen Erhöhung: Anrechnung?
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Anrechnen mußt du eine 0,75-Gebühr.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Fräulein Schnürschuh
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 89
- Registriert: 06.07.2009, 12:31
- Software: a-jur
Gem. Vorbem. 3 (4) VV RVG: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
Also, die Hälfte aus der vorgerichtlichen Gebührenhöhe
Also, die Hälfte aus der vorgerichtlichen Gebührenhöhe
- Azubi-ReNo
- Forenfachkraft
- Beiträge: 173
- Registriert: 12.01.2009, 19:38
- Beruf: ReNo-fachangestellte (Azubi)
- Software: RA-Micro
Ja da die GG 1,6 auch eine erhöhte Gebühr ist musst du die 0,65 auch erhöhen
Höchstsatz ist 0,75
Höchstsatz ist 0,75
Recht haben und Recht kriegen sind zweierlei.
.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.
-ausgelernte Rechtsanwaltsfachangestellte seit 2011-
.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.
-ausgelernte Rechtsanwaltsfachangestellte seit 2011-