Vergleich nach Urteil

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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slassm
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#1

03.07.2011, 22:20

Liebe Alle,

habe ein Abrechnungsproblem oder viell. auch nur einen kleinen Denkfehler und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Erstinstanzlich erging ein Urteil. Daraufhin haben wir die Erfolgsaussichten der Berufung geprüft, dann jedoch mit der Gegenseite einen Vergleich geschlossen, wodurch die Berufung vermieden werden konnte (also beiderseitiger Berufungsverzicht wurde vereinbart).

Wie soll ich das nun abrechnen?

Für die I. Instanz würde ich ganz normal 1,3 VG und 1,2 TG abrechnen.

Für den Vergleich würde ich nunmehr eine 0,75 Gebühr nach 2100 und eine 1,0 Einigungsgebühr in Ansatz bringen. Hier schwanke ich, wäre denn nicht auch eine 1,1 VG nach 3201 mit einer 1,3 Einigungsgebühr nach 1004 möglich?

Vielen Dank und viele Grüße
[i][color=#BF0000]Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.[/color]

[color=#0000FF]Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.[/color][/i]
slassm
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#2

04.07.2011, 12:10

Kann mir keiner helfen?
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sansibar
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#3

04.07.2011, 12:19

Weicht der Vergleichstext von dem ausgeurteilten ab? Ich tu mich noch schwer mit der Einigungsgebühr.
Ansonsten denke ich, dass ihr nach dem Urteil außergerichtlich tätig gewesen seid, also 2100 (und vielleicht sogar ne 1,5 nach 1000?) Ich bin aber auch nicht sicher. In die Berufungsgebühren kommst du aber auf keinen Fall, weil keine Berufung eingelegt wurde.
Grüße - sansibar
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