Terminsgebühr entstanden ja oder nein? § 495 a

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Schotte
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#1

29.06.2011, 11:37

Hallo,

bräuchte mal Eure Hilfe:

Haben Klage eingereicht, dann wurde das vereinfachte schriftliche Verfahren gem. § 495 a ZPO angeordnet. Nunmehr hat Gegenseite die Klageforderung bezahlt, so dass die Hauptsache unsererseits für erledigt erklärt wurde mit dem Antrag, die Kosten gem. § 91 a ZPO der Gegenseite aufzuerlegen.

Ich soll schon einmal einen KfA fertigen. Kann ich hier auch eine volle Terminsgebühr berechnen und wenn ja, aus dem vollen Streitwert?

Danke im Voraus für Eure Antworten!
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Liesel
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#2

29.06.2011, 11:39

Wie würdest du denn den Anfall einer TG begründen?
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misspinky1984
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#3

29.06.2011, 11:40

Schau Dir mal bitte Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG an
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Schotte
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#4

29.06.2011, 23:39

Also entsteht die Terminsgebühr nach dem vollen Wert?!?
DANKE :-)
Muupsi
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#5

30.06.2011, 06:41

Solange ihr keine Kostenentscheidung vom Gericht habt, würde ich mit dem Kostenfestsetzungsantrag noch warten. Auch wenn höchstwahrscheinlich die Gegenseite die Kosten auferlegt bekommt, würde euer Antrag jetzt eh noch nicht bearbeitet werden können, weil ja das Gericht noch gar nicht über die Kosten entschieden hat (es sei denn, die Gegenseite stimmt der Kostentragung nach Erledigung zu).

Wie kommst du darauf, dass eine Terminsgebühr entsteht?? Die Voraussetzungen hierfür liegen doch gar nicht vor!
Kitty
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#6

30.06.2011, 08:38

bibl45
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#7

30.06.2011, 08:41

Dadurch, dass die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, musste das Gericht ja keine Entscheidung treffen. Somit liegen die Voraussetzungen für den Anfall einer Termingebühr nicht vor.
Schotte
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#8

30.06.2011, 09:44

Na ja, ich war ins Grübeln gekommen, weil ja eigentlich im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO auch ohne mündliche Verhandlung die TG entstehen kann, wenn folgende 3 Voraussetzungen vorliegen:


Die erste ist, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

Die zweite Voraussetzung ist u.a., wie bei mir, ein Fall des § 495 a ZPO vorliegt und

die dritte Voraussetzung, dass eine Entscheidung ergeht.


Da aber in meiner Sache die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, denke ich auch, dass es so sein wird, wie meine "Vorgängerin" geschrieben hat, dass keine TG anfällt ...

Ansonsten sollte ich den KfA lediglich nur vorbereiten, noch nicht einreichen ;-)

Danke auch für den Link!
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