Untätigkeitsklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Smile
Forenfachkraft
Beiträge: 162
Registriert: 23.07.2008, 20:56
Software: RA-Micro

#1

22.06.2011, 08:42

Hallo,

stimmt es, dass ich hier nur die Mindestgebühren ansetzen darf?

DANKE
India
Forenfachkraft
Beiträge: 196
Registriert: 18.01.2008, 21:22
Beruf: ReFa
Wohnort: Berlin

#2

22.06.2011, 09:16

Es kommt darauf an, ob ihr schon außergerichtlich tätig wart. Wenn nicht, dann kannst du die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Ansatz bringen. Falls ihr doch vorher tätig wart, kannste für das Verfahren vor dem Sozialgericht nur die Nr. 3103 VV RVG ansetzen. Eine Anrechnung erfolgt dann aber nicht.
India
Forenfachkraft
Beiträge: 196
Registriert: 18.01.2008, 21:22
Beruf: ReFa
Wohnort: Berlin

#3

22.06.2011, 09:29

Achso und natürlich dann entsprechend nur die Mittelgebühr ansetzen
Smile
Forenfachkraft
Beiträge: 162
Registriert: 23.07.2008, 20:56
Software: RA-Micro

#4

22.06.2011, 09:41

Mit der Mittelgebühr bei uns hier stimmt hier nicht. Das doppelte der Mindestgebühr gibts nur. Hab einfach mal bei der Kostenbeamtin des örtigen SG angerufen...


Trotzdem :thx
Antworten