Kostentragung bei sofortiger Beschwerde gegen KFB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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moehrlibunny
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#1

21.06.2011, 14:55

Hallo Ihr Lieben,

habe irgendwie kein passendes Thema hier gefunden, deswegen frage ich einfach selbst mal wieder was:

Mein Chef hat mich gerade damit beauftragt herauszufinden, ob die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer auferlegt werden können, allerdings habe ich davon noch nie etwas gehört und bin damit nun etwas überfragt.

Sachverhalt:
Wir haben im Berufungsverfahren die Berufung zurückgenommen und tragen somit die Kosten für das Verfahren. Hier hat aber der Gegner eine Terminsgebühr angesetzt, die er nicht hätte ansetzen dürfen. Das Gericht gab uns Recht und hat KFB erlassen ohne die TG. Dagegen hat der Gegner sof. Beschwerde eingelegt, die aber zurückgewiesen wurde.
Für das sofortige Beschwerdeverfahren können wir ja nun so viel ich weiß eine 0,5-Gebühr (glaube nach 3500?!) berechnen. Nun meine Frage: Kann man einen KFA im Beschwerdeverfahren machen, also muss der Beschwerdeführer unsere Kosten übernehmen oder zahlt das unser Mandant?! Hatte so einen Fall bisher noch nicht und habe noch nicht gehört, dass das geht... Oder kann ich in diesem Fall überhaupt keine Rechnung machen, weil das noch zum Kostenfestsetzungsverfahren gehört??? Bin verwirrt...
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Liesel
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#2

21.06.2011, 14:57

Wenn eine entsprechende KGE vorliegt, kannst du die Gebühren festsetzen lassen.
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#3

21.06.2011, 16:36

Eben. Wenn die sof. Beschwerde zurückgewiesen wurde, sollte es eigentlich eine KGE geben.
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gkutes

#4

21.06.2011, 16:39

hab auch noch keinen zurückweisungsbeschluss ohne KGE gesehen.
moehrlibunny
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#5

04.07.2011, 16:52

Naja, entschieden wurde, dass wir die Kosten zu tragen haben, mein Chef ist aber der Meinung bzw. ziemlich festen Überzeugung, dass wir sie im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren (also nur die Gebühr die dafür anfällt) nicht zu zahlen haben, sondern, dass diese die Gegenseite zu tragen hat, da diese sof. Beschw. eingelegt hat. Ich selber habe von sowas noch nichts gehört und dachte wir müssten eben die Gesamtkosten tragen, also auch die des Beschwerdeverfahrens bezüglich des Kostenfestsetzungsverfahrens... Hierüber erging aber keine gesonderte Entscheidung im Beschwerdeverfahren, da es im Beschwerdeverfahren nur um die TG ging, die der Gegner meinte bekommen zu können und nicht darum, wer die Kosten überhaupt zu tragen hat (darüber waren sich ja alle einig). Bin immer noch leicht verwirrt o.O Geht das denn überhaupt, dass die eine Partei die Kosten des Verfahrens an sich zu tragen hat und die andere die des Beschwerdeverfahrens trägt?!
Wie gesagt, extra vom Gericht beschlossen wurde dazu nichts, mein Chef meint aber da das Beschwerdeverfahren ja an sich ein eigenes Verfahren darstellt, für das eigene Gebühren anfallen und deswegen das nicht zum eigentlichen Verfahren auf das sich die KGE bezieht, dazugezählt werden könnte...
gkutes

#6

04.07.2011, 16:56

Geht das denn überhaupt, dass die eine Partei die Kosten des Verfahrens an sich zu tragen hat und die andere die des Beschwerdeverfahrens trägt
?!
ja klar.

und dein Chef hat auch recht.

Wenn die KGE vergessen wurde, dann musst du nun beantragen, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen.
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#7

04.07.2011, 18:58

*Verwirrtguck*

Die KGE des Berufungsverfahrens und die KGE des Beschwerdeverfahrens sind doch 2 ganz verschiedene Paar Schuhe. Ihr habt im Beschwerdeverfahren obsiegt, also sollte sich aus dem Beschwerdetenor ergeben, dass die Gegenseite die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Darauf aufbauend reicht ihr euren KFA ein. Eigentlich ganz einfach und logisch. :kopfkratz
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#8

24.08.2012, 12:44

Hallo,

ich habe hierzu auch eine kurze Frage... Die Gegenseite hat sofortoge Beschwerde eingelegt und diese wurde abgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens muss die Gegenseite tragen. Kann ich hier einen KFA stellen? Wenn ja, dann meine Gebühr (3500) und P/T (7002).

Vielen Dank.
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#9

24.08.2012, 12:49

Genau so isses. :wink:
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