Unterhalt: 3 Streitwerte, 3 Sachen, 1 Abrechnung?!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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LuzZi
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#1

20.03.2007, 12:31

Hallo allerseits,

ich bin hier am verzweifeln! Ich hab hier eine echt blöde Sache, die mich schon seit Tagen nervt :( Vllt. hab ich auch einfach nur ein Brett vor dem Kopf ich weiß es nicht. Da ich hier die einzige Angestellte bin kann ich leider auch net fragen also steh ich da und da mir das Forum schon einmal geholfen hat ... ;) Also geht um Folgendes:

Student will von seinen Eltern monatlichen Unterhalt i. H. v. 640,-- € haben. Hat Urlaubssemester genommen weil seine Freundin ein Kind bekommen hat mitten im Abitur und seine Eltern haben Unterhaltszahlungen eingestellt. Soweit, sogut.

Wir haben eingereicht:
1. Klage auf Unterhaltszahlung
2. Antrag auf einstweilige Anordnung (Prozesskostenvorschuss)
3. Antrag auf einsweilige Anordnung nebst Prozesskostenhilfeantrag

Nr. 3 haben wir nach Mitteilung des Gerichts zurückgenommen wg. dem Prozesskostenvorschussantrag. Nr. 2 lief weiter, ein Beschluss folgte zu unseren Gunsten. Ein Termin fand in der Hauptsache statt.

Nun folgendes:
Die Hauptsache ist erledigt, es muss nur noch über die Kosten entschieden werden. Das passierte nun vor einigen Tagen. Wir bekamen einen Beschluss mit folgender Streitwertfestsetzung:

1. Hauptsacheverfahren: 500,-- €
2. Anordnungsverfahren Unterhalt 640,-- x 6 = 3.840,-- €
3. Anordnungsverfahren Prozesskostenvorschuss: 1.665,50 €

Jetz bin ich aber irgendwie zu doof da die Kostenrechnung zu erstellen. Wie rechne ich die Sache nun insgesamt ab? Welcher Streitwert? Was anrechnen? Nichts anrechnen? Ich weiß es einfach nicht :( Das läuft dann alles noch nach § 106 ZPO, was ja nicht das Problem ist. Aber ich kriege die blöde Kostenrechnung einfach nicht erstellt. *großes Brett vorm Kopf hat*

Ich hoffe ihr könnt mir helfen sonst weiß ich auch nicht weiter. Schon jetzt vielen Dank für die (hoffentlich) hilfreichen Antworten.

Gruß,
Mel
Zuletzt geändert von LuzZi am 21.03.2007, 09:40, insgesamt 1-mal geändert.
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PeeDee
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#2

20.03.2007, 12:41

Ich würde jede Sache einzeln abrechnen.
Sowas hatte ich zwar noch nie aber ich mach immer zwei Rechnungen wenn ich eine einstweilige und ein Hauptverfahren habe.
Anrechnen tu ich auch nicht.
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Sandra S.
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#3

20.03.2007, 18:43

PeeDee hat recht mit den einzelnen Abrechnungen:

EA ist neben der Hauptsache eine besondere Angelegenheit (§ 18 Nr. 1 RVG).
Dann musst du nur noch schauen, ob die einzelnen EA unter dem gleichen Buchstaben des § 18 Nr. 1 RVG genannt sind --> dann sind die EA zusammen eine Angelegenheit --> eine Abrechnung. Stehen sie unter verschiedenen Buchstaben --> zwei Angelegenheiten --> zwei Abrechnungen:
EA wg. Prozesskostenvorschuss = § 18 Nr. 1 a
EA wg. Kindesunterhalt = § 18 Nr. 1 b
deswegen zwei Abrechnungen (und dann noch die Abrechnung für das Hauptsacheverfahren).

Wegen der Gebühren würde ich sagen, in beiden EA jeweils ne 1,3 Verfahrensgebühr. Im Hauptsacheverfahren Verfahrensgebühr und Terminsgebühr.
Liebe Grüße
von Sandra
Nesrin22

#4

20.03.2007, 18:49

Stimme Sandra S. vollkommen zu! wir haben heute eine schulaufgabe über den gleichen sachverhalt geschrieben.. und mein lehrer hielt meine lösung für richtig.... ich hatte das so wie Sandra S.
Lienchen
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#5

20.03.2007, 20:36

Hallo erstmal, ich arbeite in einer Kanzlei die sehr viel mit Familienrecht zu tun hat und auch diese Art von Verfahren betreibt.
Generell ist es so, daß die EA und das Hauptsacheverfahren gesondert abzurechen sind, aber in der Regel findet die Verhandlung in der EA-Sache statt, sodass die Terminsgebühr nur dort zusätzlich mit anfällt. Die Hauptsache wird nur mit einer 1,3 Verfahrensgebühre abgerechnet.
Eine kleine Hilfe für dich kann die Ladung selbst sein, denn dort wird in der Regel aufgenommen, daß im einstweiligen Anordnungsverfahren verhandelt werden soll, zumindest ist es bei uns immer so. Schau doch dort noch einmal genau nach oder ggf. auch im Protokoll der Verhandlung. Mir gibt es immer eine große Hilfe bei den Abrechnungen.

Also nochmal in Kurzfassung:
Haupsache: 1,3 Verfahrensgebühr nach dem angegebenen Streitwert
EA: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr nach dem angegebenen Streitwert

Lienchen
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LuzZi
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#6

21.03.2007, 09:39

Dankeschön für die Hilfe!

@Lienchen
Habe mal in die Ladung geguckt, darin steht: "Termin zur mündlichen Verhandlung im Hauptsachefverfahren und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses sowie Kindesunterhalt ..."

Ja wo berechne ich jetzt die 1,2 Terminsgebühr? In allen dreien? *ratlos* Da ist es wieder, das berühmte Brett vor dem Kopf

Gruß
Lienchen
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#7

21.03.2007, 13:10

Na das ist doch wunderbar, damit kannst du in allen 3 Verfahren die 1,2 Terminsgebühr ansetzen. Besser kanns ja gar nicht sein ;)

Und keine Angst, das berühmte Brett kenn ich auch. Aber wozu hat man denn hier so tolle Helfer ;)

Lienchen
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