Geschäftsgebühr in KLageschrift

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
sugar88
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#1

16.06.2011, 20:37

Stehe im Moment etwas auf der Leitung :oops:

Meine Frage:

Wann kann die außergerichtliche Geschäftsgebühr in einem KLageverfahren mit eingeklagt werden?

Nur wenn die Gegenseite mit was im Verzug war ?

Oder kann die grundsätzlich mit eingeklagt werden?

Hintergrund der Frage:

Chef war außergerichtlich tätig und diese Tätigkeit dem Mandanten in Rechnung gestellt.

Außergerichtlich war aber nichts zu machen, so dass Klage eingereicht wurde.

Chef hat die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit nicht mit eingeklagt mit der Begründung, dass die Gegenseite in diesem Fall mit nichts im Verzug war.

Stimmt das so?

:thx
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#2

16.06.2011, 20:39

Chef hat die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit nicht mit eingeklagt mit der Begründung, dass die Gegenseite in diesem Fall mit nichts im Verzug war.
Wenn dem so ist, ist das auch so richtig ;)
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#3

16.06.2011, 20:40

soweit ich weiß kann man sobald man außergerichtlich tätig war die geschäftsgebühr generell mit einklagen. also so kenn ich das nur.
sugar88
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#4

16.06.2011, 20:41

Könntest Du mir, damit ich mir das Ganze noch mal durchlesen und verinnerlichen kann eine Fundstelle nennen?


:thx
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#5

16.06.2011, 20:44

Snoops hat geschrieben:soweit ich weiß kann man sobald man außergerichtlich tätig war die geschäftsgebühr generell mit einklagen. also so kenn ich das nur.
Trotzdem muss es grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage wie z.B. Verzug geben. Wenn der nicht da ist, muss der Gegner auch die Gebühr nicht zahlen.
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#6

16.06.2011, 20:47

RVG für Anfänger 14. Auflage Rd.-Nr. 651 ff.
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#7

16.06.2011, 20:50

also wir klagen grundsätzlich die geschäftsgebühr mit ein, wenn wir außergerichtlich tätig waren. kann dir halt nur das sagen, wie ich es kenne bzw. wie wir das bei uns machen...
sugar88
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#8

16.06.2011, 21:05

Snoops also nicht nur wenn Verzug vorliegt?
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#9

16.06.2011, 21:14

Es muss unabhängig von der außergerichtlichen Tätigkeit eine Anspruchsgrundlage da sein, damit der Gegner diese auch erstatten muss. Immer!
@Snoops: Das wird bei Euch dann wohl bisher immer so gewesen sein, das heißt aber nicht, dass man das pauschalieren kann. :wink:
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#10

16.06.2011, 21:15

sugar88 hat geschrieben:Snoops also nicht nur wenn Verzug vorliegt?
Wie willst du den Antrag den begründen, wenn kein Verzug vorliegt?
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