Stehe im Moment etwas auf der Leitung
Meine Frage:
Wann kann die außergerichtliche Geschäftsgebühr in einem KLageverfahren mit eingeklagt werden?
Nur wenn die Gegenseite mit was im Verzug war ?
Oder kann die grundsätzlich mit eingeklagt werden?
Hintergrund der Frage:
Chef war außergerichtlich tätig und diese Tätigkeit dem Mandanten in Rechnung gestellt.
Außergerichtlich war aber nichts zu machen, so dass Klage eingereicht wurde.
Chef hat die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit nicht mit eingeklagt mit der Begründung, dass die Gegenseite in diesem Fall mit nichts im Verzug war.
Stimmt das so?
Geschäftsgebühr in KLageschrift
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Wenn dem so ist, ist das auch so richtigChef hat die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit nicht mit eingeklagt mit der Begründung, dass die Gegenseite in diesem Fall mit nichts im Verzug war.
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Trotzdem muss es grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage wie z.B. Verzug geben. Wenn der nicht da ist, muss der Gegner auch die Gebühr nicht zahlen.Snoops hat geschrieben:soweit ich weiß kann man sobald man außergerichtlich tätig war die geschäftsgebühr generell mit einklagen. also so kenn ich das nur.
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also wir klagen grundsätzlich die geschäftsgebühr mit ein, wenn wir außergerichtlich tätig waren. kann dir halt nur das sagen, wie ich es kenne bzw. wie wir das bei uns machen...
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Es muss unabhängig von der außergerichtlichen Tätigkeit eine Anspruchsgrundlage da sein, damit der Gegner diese auch erstatten muss. Immer!
@Snoops: Das wird bei Euch dann wohl bisher immer so gewesen sein, das heißt aber nicht, dass man das pauschalieren kann.
@Snoops: Das wird bei Euch dann wohl bisher immer so gewesen sein, das heißt aber nicht, dass man das pauschalieren kann.
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Wie willst du den Antrag den begründen, wenn kein Verzug vorliegt?sugar88 hat geschrieben:Snoops also nicht nur wenn Verzug vorliegt?
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