Abrechnung Pflichtverteidigung vor Berufung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ichbins2010
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#1

16.06.2011, 17:41

Hallo!

Wenn RA in 1. Instanz im Strafverfahren als Pflichtverteidiger bestellt wurde (§ 140 II) und es nun in die Berufungsinstanz geht, kann man dann bereits nach der 1. Instanz schon seine Pflichtverteidigergebühren für diese Instanz abrechnen, oder kann man erst abrechnen, wenn auch die Berufungsinstanz vorbei ist? Ich meine, die Pflichtverteidigerbestellung erstreckt sich ja auch automatisch auf die Berufungsinstanz... deshalb denke ich, dass man noch nicht abrechnen kann, oder?

LG!
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#2

16.06.2011, 17:43

Klar kannst Du schon abrechnen. Mein Chef ist da auch immer ganz flott dabei.
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Ichbins2010
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#3

17.06.2011, 13:54

Echt? Danke! Dachte immer, da die Akte ja unterwegs zum Berufungsgericht ist, könnten die gar nicht beim Ausgangsgericht die Pflichtverteidigung abrechnen.
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#4

17.06.2011, 13:57

Abrechnen kannst du schon. Wenn die Akte allerdings schon beim Berufungsgericht ist, wirst du wohl auf die Festsetzung und Zahlung bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens warten müssen.
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#5

17.06.2011, 14:22

Naja, nun ist es ja im Strafrecht so, daß innerhalb einer Woche Berufung eingelegt werden muß, aber 5 Wochen Zeit für die schriftliche Urteilsabfassung bleiben, wo auch noch nix zum Landgericht geht. In dieser Zeit kann ganz wunderbar festgesetzt werden. Wenn man also abrechnen möchte, dann am besten gleich nach der Urteilsverkündung.
Ichbins2010
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#6

19.06.2011, 10:38

Danke! Aber wie läuft das, wenn die Akte dann tatsächlich schon beim Berufungsgericht ist und man also erst danach abrechnen kann. Wohin wird die Abrechnung geschickt (AG od LG)? Und wenn fürs Berufungsverfahren noch mal extra beigeordnet wurde, kann man auch beide Verfahren gleichzeitig abrechnen oder muss man 2 Abrechnungen erstellen?

Wahrscheinlich voll blöde Fragen, sorry! :oops:
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#7

19.06.2011, 10:45

mach jetzt die Abrechnung für die I. Instanz und schick diese ans AG, sofern die Akte bereits unterwegs ist, bewahren sie das auf (oder schicken es auch ggf. zum LG nach), aber die Auszahlung erfolgt wahrscheinlich erst wenn die Sache rechtskräftig ist

die 2. Abrechnung machst du dann wenn die II. Instanz erledigt ist ebenfalls zum AG (Zahlung erfolgt dann auch erst, wenn keine REvision eingelegt wird)
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