Anwaltswechsel im PKH-Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Charlie
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#1

19.03.2007, 16:48

Hallo zusammen!

Ich brauche mal wieder eure Hilfe...

Also...was passiert eigentlich bei einem Anwaltswechsel im PKH-Verfahren? Wem stehen da die Gebühren nach PKH zu und vor allem, bis zu welchem Zeitpunkt?

Könnt ihr mir weiterhelfen?! :thx
Lg, Charlie
StineP

#2

19.03.2007, 16:52

Ich glaube, das hängt vor allem davon ab, wann genau der Wechsel stattgefunden hat. Wenn der Wechsel nicht notwendig war, dann trägt die Mehrkosten auf jeden Fall nicht die Staatskasse ((OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2004, 11 WF 244/04)).......

Kenn den Hintergrund deines Falles leider nicht... das macht es etwas schwer mit der passenden Antwort.
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dundine
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#3

19.03.2007, 16:54

soviel ich weiss, ist ein wechsel innerhalb einer instanz nicht möglich. zumindest nicht, wenn es keine mehrkosten für den mandanten verursachen soll. nur in ausnahmefällen, wenn der beauftragte und pkh-fähige RA schei.... gebaut hat..
StineP

#4

19.03.2007, 16:56

Die Mehrkosten beziehen sich nicht auf den Mandanten, sondern auf die Staatskasse...... Immerhin trägt die ja die Kosten.
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Charlie
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#5

19.03.2007, 16:57

Also, es geht um mehrere Familiensachen. Unser Mandant hat jetzt zu einem Fachanwalt für Familienrecht gewechselt. Ihm wurde PKH bewilligt und ich soll die Vorgänge jetzt abrechnen. Das ganze ist mitten im Verfahren geschehen. Haben noch kein Urteil o.ä.
Lg, Charlie
StineP

#6

19.03.2007, 17:04

Das heißt, er hat euch ohne wichtigen Grund einfach "sitzen" lassen!?

Also da würde ich mal behaupten, dass der Fachanwalt Pech gehabt hat!

"Hi,wenn Ihnen ein Anwalt im Wege der PKH beigeordnet wurde, wird das gericht einem Anwaltswechsel nur zustimmen, wenn der Staatskasse dadurch keine mehrkosten entstehen. D.h. entweder verzichtet einer Ihrer RAe (der neue oder der alte) auf Gebühren, oder Sie tragen die Mehrkosten selbst."

Das habe ich in nem anderen Forum entdeckt.........


Ich würde alle entstandenen Gebühren abrechnen. Ohne Skrupel! =)
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dundine
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#7

19.03.2007, 17:08

aber wenn der mandant meint, unbedingt innerhalb im laufenden verfahren (also in einer instanz) wechseln zu müssen, dann muss er auch die kosten tragen, die somit zusätzlich anfallen. was ja eine erneute verfahrensgebühr wäre zb... und porto etc...

in meiner alten kanzlei meinten öfters mal mandanten, dass sie ra wechseln wollen, wenn nichts passiert im verfahren... naja sobald sie auf die anfallenden kosten hingewiesen wurden, waren sie wieder still.

bzw wenn zu uns mandanten gekommen sind, die woanders über pkh liefen, wurden sie weggeschickt mit der bemerkung, dass sie das vorher evt wegen der kosten mit dem pkh-anwalt klären sollen.

@Charlie: würde den mandanten auf alle fälle nochmal anschreiben und ihm das mit den kosten mitteilen. wenn er es sich dann nicht nochmal überlegt, würde ich das dem gericht so mitteilen und abrechnen. ist dann nicht mehr euer problem, wenn der mandant trotz hinweis auf die kosten den ra wechselt
StineP

#8

19.03.2007, 17:10

Auf jeden Fall muss das Gericht dem Anwaltswechsel zustimmen......... Anders geht das sowieso nicht
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Tigerentchen
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#9

19.03.2007, 17:21

Das Gericht wird dem Anwaltswechsel nur "zustimmen" und Euch aus der Beiordnung entlassen, wenn sich ein anderer Anwalt für den Mandanten bei Gericht legitimiert. Haben auch gerade so einen Fall.
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katuscha
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#10

19.03.2007, 19:42

Wir hatten auch schon so einen Fall, da ist der Mandant einfach gegangen. Bei uns wußte niemand Bescheid. Wir mussten dem Gericht mehrmals erklären, dass der Mandant uns nicht mehr wollte und wir aber nicht wissen warum.

Dann hat uns die neue Anwältin angeschrieben, dass wir bei Gericht auf die Geltendmachung der PKH Gebühren verzichten sollten. Das haben wir natürlich nicht gemacht.

Wir wurden dann vom Gericht aus der PKH entlassen und unsere Gebühren bekommen. Die neue Anwältin hat aber keine Gebühren von der Staatskasse bekommen. Keine Ahnung wie sie das mit dem Mandanten gemacht hat.
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