Hallo,
ich bin neu hier und habe ein relativ kniffliges Problem und brauch da mal euren fachlichen Rat.
Wir haben ein selbständiges Beweisverfahren geführt gegen eine Firma. In diesem Verfahren wurde einer Einzelperson der Streit verkündet. Diese ist auch beigetreten. Nach Abschluss des Verfahrens haben wir aufgrund Insolvenz der Firma kein Hauptsacheverfahren eingeleitet.
Dafür hat der Streitverkündete unseren Mandanten verklagt. Das Verfahren ist beendet, Klage wurde zu 70 % abgewiesen. Kosten werden 70 zu 30 geteilt.
Jetzt haben wir den Kostenausgleichsantrag der Gegenseite bekommen mit folgenden Gebühren:
selbst. Beweisverfahren
1,3 VG
1,2 TG
PuT
Hauptsacheverfahren
1,3 VG
-1,3 VG aus sB
1,2 TG
PuT
Meine Frage nun: Darf der Streitverkündete die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit in den Antrag aufnehmen (ich hab es bei unserem Antrag nicht gemacht), obwohl er nicht Hauptpartei des sB war und sollte ich das auch tun bzw. noch nachholen?
Ich habe ja das Gefühl, dass er das nicht darf, da im selbst. Beweisverfahren gar nicht über die Kostentragung entschieden worden ist.
Könnt ihr mir helfen?
Vielen Dank schon einmal im Voraus!
FeldKiel
Gebühren Streitverkündete im KFA § 106
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wie lautet denn die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren? Sind dort auch die Kosten des sBV enthalten?
LEBE DEN MOMENT
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- FeldKiel
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"Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen."
Für mich sind das nur die Kosten des "Hauptsacheverfahrens". Aber besteht hier zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem streitigen Verfahren eine Verbindung, auch wenn der Streitverkündete plötzlich Ansprüche geltend macht?
Für mich sind das nur die Kosten des "Hauptsacheverfahrens". Aber besteht hier zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem streitigen Verfahren eine Verbindung, auch wenn der Streitverkündete plötzlich Ansprüche geltend macht?
also der <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> verneint das, weil die "persönliche Identität" fehlt, die aber Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten des Verfahrens auch die Kosten des sBV umfasst
18. Auflage Anhang III Rn 79
18. Auflage Anhang III Rn 79