Kosten/ Terminsgebühr ohne Termin im VA-Verfahren?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ireni
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#1

24.05.2011, 21:12

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen:)

ich brauche eure Hilfe beim Abrechnen im Familienrecht. :oops:

Mdtin wurde geschieden (glaube 1996), der Versorgungsausgleich wurde damals ausgesetzt. Jetzt konnte über den Versorgungsausgleich entschieden werden (Altverfahren).

Wie rechne ich gegenüber der Mdtin ab? Dass der Versorgungsausgleich durch Abtrennung ein eigenständiges Verfahren wurde, ist klar..hoffe ich :?
(Scheidung wurde abgerechnet.)

Nun habe ich aber keinen Termin, sondern es erging ein Beschluss.
Ist Terminsgebühr in Ansatz zu bringen, weil das VA-Verfahren ein Verfahren ist, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist? Nr. 3104 VV RVG?
oder gehört das in §228 ZPO, wonach gerichtlich verhandelt werden MUSS?
Im RVG Kommentar steht zu NR. 3104, dass die Terminsgebühr nicht in ANsatz zu bringen ist, weil FGG Verfahren. Nun gibt es statt FGG das FamFG..weiß jemand, wo ich das nun aktuell finden kann? dort habe ich leider so gar nichts darüber gefunden. Oder hatte jemand schon mal eine solche Altsache?
Es gab auch kein Schreiben von der Richterin, wonach ein schriftliches Verfahren angeordnet wurde und/oder man sich damit einverstanden erklärt hätte. Beim Telefonat hatte sie sich nämlich entschuldigt, dass sie das versäumt hätte. Sie hat einfach per Beschluss entschieden.
Hat das Auswirkungen auf die Terminsgebühr?

Oh, Mensch, ich hoffe, dass ich mein Anliegen einigermaßen beschreiben konnte..

Danke für eure Hilfe
sansibar
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#2

25.05.2011, 09:24

§ 221 FamFG sagt, das Gericht soll den VA mit den BEteiligten erörtern. Das ist aber wohl nicht als Muss-Vorschrift zu verstehen und könnte im Übrigen wohl auch schon im Scheidungstermin passiert sein, denn die Abtrennung erfolgte wohl nicht ohne Erörterung. Ich bin da aber nicht sicher.
Grüße - sansibar
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Adora Belle
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#3

25.05.2011, 11:13

Unsere Familiengerichte sind der Auffassung, daß keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und deshalb bei der (in diesen Verfahren üblichen) Entscheidung im schriftlichen Verfahren per Beschluß keine TG entsteht.
Zaubermaus007
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#4

26.05.2011, 08:37

Adora Belle hat geschrieben:Unsere Familiengerichte sind der Auffassung, daß keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und deshalb bei der (in diesen Verfahren üblichen) Entscheidung im schriftlichen Verfahren per Beschluß keine TG entsteht.
:zustimm

Ich hab auch bisher nichts Gegenteiliges gehört...
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Ireni
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#5

26.05.2011, 09:41

vielen Dank für eure Hilfe. Dann werde ich das so abrechnen..
:thx
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