hallo zusammen,
ich suche eine lösung zu diesem problem:
gegenseite macht im kostenfestsetzungsantrag einen latte macchiato i.H.v. 2,10 € geltend.
in der schule habe ich gelernt, dass bewirtungskosten nicht geltend gemacht werden können.
das rvg erwähnt diese kosten ebenfalls nicht.
schöner ist es dieses belegen zu können.
gibt es vielleicht einen schriftlichen hinweis, wo dieses schon angesprochen wurde, damit ich der gegenseite mitteilen kann: so nicht, siehe DA...
vielen dank
die suchoption filter nur buchhalterische einträge raus
mfg
meJuly
Bewirtungskosten - Kostenfestsetzungsantrag
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Wer hat den denn getrunken, den Latte? Der Anwalt selbst? Oder sein Mandant? Und unter welcher Gebührenziffer wird der geltend gemacht?
Grds. sind Verpflegungskosten des Anwalts über das Tage- und Abwesenheitsgeld abgedeckt. Ohne Geschäftsreise muß er seine Getränke dann leider selbst bezahlen.
Die Bewirtung des Mandanten mag nett sein, gehört aber nicht zu den erstattungsfähigen Kosten im Rahmen des § 91 ZPO.
Grds. sind Verpflegungskosten des Anwalts über das Tage- und Abwesenheitsgeld abgedeckt. Ohne Geschäftsreise muß er seine Getränke dann leider selbst bezahlen.
Die Bewirtung des Mandanten mag nett sein, gehört aber nicht zu den erstattungsfähigen Kosten im Rahmen des § 91 ZPO.
- Liesel
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Das ist ja an Dreistigkeit kaum zu überbieten.
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der anwalt hat sich die latte gegönnt.Adora Belle hat geschrieben:Wer hat den denn getrunken, den Latte? Der Anwalt selbst? Oder sein Mandant? Und unter welcher Gebührenziffer wird der geltend gemacht?
ziffer wird auch keine genannt, hat es sich ganz einfach gemacht - zzgl. bewirtungskosten gem. anlage.
-.-
- 13
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Wenn er sich den privat nicht leisten kann, soll er sich den Finger in den Hals stecken und den Latte danach zurückgeben. Bei manchen muss man sich wirklich fragen, ob sie die gesamte Umwelt veralbern wollen...
~ Grüßle ~
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