Abrechnung nach Antragsrücknahme FamR
Verfasst: 11.05.2011, 13:31
Hallo,
wir haben für den Mandanten einen Antrag VKH + elterl. Sorge gestellt. mit dem Hinweis, dass erst nach Bewilligung von VKH wie folgt beantragt wird........
Gericht hat Verfahrensbeistand bestellt + GT anberaumt, aber noch nicht über die VKh entschieden. Nunmehr haben wir auf wunsch des mandanten den Antrag zurückgenommen, weil er sich mit Ge außergerichtlich einigen will.
Ich kann doch hier dem mandanten lediglich die 1,0 VG für das PKH-Prüfungsverfahren in Rechnung stellen, oder?
lg Tine
wir haben für den Mandanten einen Antrag VKH + elterl. Sorge gestellt. mit dem Hinweis, dass erst nach Bewilligung von VKH wie folgt beantragt wird........
Gericht hat Verfahrensbeistand bestellt + GT anberaumt, aber noch nicht über die VKh entschieden. Nunmehr haben wir auf wunsch des mandanten den Antrag zurückgenommen, weil er sich mit Ge außergerichtlich einigen will.
Ich kann doch hier dem mandanten lediglich die 1,0 VG für das PKH-Prüfungsverfahren in Rechnung stellen, oder?
lg Tine