Hallo Zusammen,
ich brauche bitte dringend Eure Hilfe, aus den Kommentaren hier werde ich nicht wirklich schlau
Folgender Sachverhalt:
Wir vertreten den Mandanten in einem Berufungsverfahren (Kündigungsschutzverfahren), das noch nicht abgeschlossen ist. In der ersten Instanz haben wir den Mandanten nicht vertreten.
Jetzt hat die Gegenseite unter dem Az. der ersten Instanz Weiterbeschäftigungsantrag bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens unter Androhung von Zwangshaft gestellt.
Ich meine hier wird eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 abgerechnet. Aber was ist mit der Nr. 3403? Die würde auch passen...
Zudem weiß ich nicht, welchen Streiwert ich nehmen soll. Den Streitwert der Hauptsache oder ein Bruttomonatsgehalt?
Für kurzfristige Hilfe wäre ich seeeehr dankbar.
LG
Abwehr Zwangsvollstreckung Weiterbeschäftigung
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"Wir vertreten den Mandanten in einem Berufungsverfahren (Kündigungsschutzverfahren), das noch nicht abgeschlossen ist. In der ersten Instanz haben wir den Mandanten nicht vertreten."
Ich gehe davon aus, dass Ihr den Arbeitgeber vertretet, ja?
"Jetzt hat die Gegenseite unter dem Az. der ersten Instanz Weiterbeschäftigungsantrag bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens unter Androhung von Zwangshaft gestellt."
Im erstinstanzlichen Urteil wurde der Beklagte (eure Mandantschaft) verurteilt, den Kläger zu diesenundjenen Konditionen weiterzubeschäftigen? Die haben beim Arbeitsgericht einen Antrag nach § 888 ZPO gestellt, also nicht vertretbare Handlung?
"Ich meine hier wird eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 abgerechnet. Aber was ist mit der Nr. 3403? Die würde auch passen..."
Du meinst hier die Gebühren der Gegenseite, also nicht Eure? Also die können für den Antrag die 3309 abrechnen. Die 3403 kann man ja auch nur abrechnen, wenn der Anwalt nicht zum Prozessbevollmächtigten bestellt ist... das kann ich mir nicht vorstellen. Also ich hab diese Gebühr ehrlich gesagt noch nie abgerechnet.
Wenn du Eure Gebühren meinst, weil ihr den Mandanten im Rahmen der Vollstreckungsabwehr vertreten habt, dann könnt ihr meiner Meinung nach auch die 3309 abrechnen.
"Zudem weiß ich nicht, welchen Streiwert ich nehmen soll. Den Streitwert der Hauptsache oder ein Bruttomonatsgehalt?"
Ich würde dazu tendieren den Streitwert zu nehmen, den das erstinstanzliche Gericht für den Weiterbeschäftigungsantrag angesetzt hatte. In der Regel ist das ein Bruttomonatsgehalt.
Ich gehe davon aus, dass Ihr den Arbeitgeber vertretet, ja?
"Jetzt hat die Gegenseite unter dem Az. der ersten Instanz Weiterbeschäftigungsantrag bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens unter Androhung von Zwangshaft gestellt."
Im erstinstanzlichen Urteil wurde der Beklagte (eure Mandantschaft) verurteilt, den Kläger zu diesenundjenen Konditionen weiterzubeschäftigen? Die haben beim Arbeitsgericht einen Antrag nach § 888 ZPO gestellt, also nicht vertretbare Handlung?
"Ich meine hier wird eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 abgerechnet. Aber was ist mit der Nr. 3403? Die würde auch passen..."
Du meinst hier die Gebühren der Gegenseite, also nicht Eure? Also die können für den Antrag die 3309 abrechnen. Die 3403 kann man ja auch nur abrechnen, wenn der Anwalt nicht zum Prozessbevollmächtigten bestellt ist... das kann ich mir nicht vorstellen. Also ich hab diese Gebühr ehrlich gesagt noch nie abgerechnet.
Wenn du Eure Gebühren meinst, weil ihr den Mandanten im Rahmen der Vollstreckungsabwehr vertreten habt, dann könnt ihr meiner Meinung nach auch die 3309 abrechnen.
"Zudem weiß ich nicht, welchen Streiwert ich nehmen soll. Den Streitwert der Hauptsache oder ein Bruttomonatsgehalt?"
Ich würde dazu tendieren den Streitwert zu nehmen, den das erstinstanzliche Gericht für den Weiterbeschäftigungsantrag angesetzt hatte. In der Regel ist das ein Bruttomonatsgehalt.
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@ MaryK1984:
Ja wir vertreten den Arbeitgeber. Es geht um unsere Gebühren, die wir dem Mdt. in Rechnung stellen können.
Wir waren in erster Instanz unterlegen, in erster Instanz haben wir den Mdt. nicht vertreten (falls das irgendwie Einfluss hat, wahrscheinlich nicht...).
Jetzt läuft die 2. Instanz, in wir den Mdt, vertreten. Die 2. Instanz ist noch nicht abgeschlossen.
Die Gegenseite hat jetzt beantragt, dass der Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens weiterbeschäftigt wird, da die Weiterbeschäftigung seitens des Arbeitnehmers verweigert wird.
Von § 888 ZPO steht hier nix... aber: "Antrag nach § 62 Abs. 2 ArbGG, § 868 ZPO ist demnach geboten".
Ja wir vertreten den Arbeitgeber. Es geht um unsere Gebühren, die wir dem Mdt. in Rechnung stellen können.
Wir waren in erster Instanz unterlegen, in erster Instanz haben wir den Mdt. nicht vertreten (falls das irgendwie Einfluss hat, wahrscheinlich nicht...).
Jetzt läuft die 2. Instanz, in wir den Mdt, vertreten. Die 2. Instanz ist noch nicht abgeschlossen.
Die Gegenseite hat jetzt beantragt, dass der Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens weiterbeschäftigt wird, da die Weiterbeschäftigung seitens des Arbeitnehmers verweigert wird.
Von § 888 ZPO steht hier nix... aber: "Antrag nach § 62 Abs. 2 ArbGG, § 868 ZPO ist demnach geboten".
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Da anscheinend sonst niemand mehr helfen kann, habe ich jetzt die Nr. 3309 mit einem Streitwert von 1 Bruttomonatsgehahlt genommen. Das erscheint mir auch am logischsten.
Falls noch jemanden was dazu einfällt, bin ich natürlich trotzdem noch sehr interessiert...
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Wenn du die Nr. 3309 abrechnest, dann müsst ihr aber auch wirklich was gemacht haben, also im Rahmen der Zwangsvollstreckung, z. B. Abwehr o. ä.
Wenn ihr gar nichts gemacht habt, dann gibts nur die regulären Gebühren für die zweite Instanz.
Also § 62 Abs. 2 ArbGG macht ja noch Sinn, aber § 868 ZPO heißt "Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer". Damit kann ich mal gar nichts anfangen in diesem Zusammenhang?!
Wenn ihr gar nichts gemacht habt, dann gibts nur die regulären Gebühren für die zweite Instanz.
Also § 62 Abs. 2 ArbGG macht ja noch Sinn, aber § 868 ZPO heißt "Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer". Damit kann ich mal gar nichts anfangen in diesem Zusammenhang?!
- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Wird wohl ein Tippfehler sein?
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Ja es scheint tatsächlich ein Tippfehler gewesen zu sein, gemeint war wahrscheinlich wirklich § 888 ZPO.
Ähm naja,"gemacht" haben wir nicht wirklich viel. Nur uns bestellt, Fristverlängerung beantragt und den Schriftsatz zur Abwehr der ZV erstellt. Dieser wurde jedoch nicht mehr eingereicht, weil der Kläger zwischenzeitlich verstorben ist. Reicht das zur Abrechnung der Gebühr? Der Schriftsatz wurde ja immerhin erstellt...
LG
Ähm naja,"gemacht" haben wir nicht wirklich viel. Nur uns bestellt, Fristverlängerung beantragt und den Schriftsatz zur Abwehr der ZV erstellt. Dieser wurde jedoch nicht mehr eingereicht, weil der Kläger zwischenzeitlich verstorben ist. Reicht das zur Abrechnung der Gebühr? Der Schriftsatz wurde ja immerhin erstellt...
LG