MB über rückständige Miete

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
ellimorelli
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1776
Registriert: 11.06.2009, 22:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Thüringen

#1

04.05.2011, 21:41

Hallo

Mich quält schon jetzt ein Problem, obwohl es noch gar nicht soweit ist. Bitte verzeiht mir, wenn ich jetzt etwas ausschweife, aber zur Erklärung meines Problems ist das evtl. hilfreich.

Also mein Chef hat seit über einen Jahr, trotz ständiger Vorlage durch mich, Akten nicht bearbeitet. Nun hab ich mal wieder den Versuch unternommen, ihm diese Akten vor die Nase zu legen mit der Bitte um Bearbeitung. Endlich, endlich tut er das nun auch.

Speziell in der einen Akte, aus der sich jetzt das Problem für mich ergibt, hat er heute mit dem Mdt. gesprochen. In der Akte geht es darum, dass unser Mandant, welcher Vermieter ist, Miete noch zusteht. Der Mieter ist zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen und es wurde eine Vereinbarung geschlossen hinsichtlich der Zahlung der rückständigen Mieter, aber diese Vereinbarung wurde nicht eingehalten. Nun will der Mdt., dass wir die rückständige Miete mittels eines Mahnbescheides einfordern. Er weis, dass der Gegner so hohe Schulden hat, um dies rückständige Mieter je zu bezahlen, aber er will die Fordern titulieren lassen.

Hier stellt sich nun folegnde Probleme für mich:

1. ich bin völlig überfodert, wie man einen MB (nach dem neuen System) macht
2. mein Chef will den Gegner noch mal aussergerichtlich auffordern, dafür würde ja eine 1,3 GG anfallen. Nach Einreichung des MB würde eine 1,0 MB anfallen usw.

Jedoch will mein Chef dem Mdt. nur eine ganz ganz geringe Rechnung stellen. Ich weis jetzt nicht, wie ich das machen soll. Abrechnungsmäßig bzw. anrechnugnsmäßig.
Bild

Bild
MaryK1984
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 293
Registriert: 10.12.2006, 18:53
Beruf: ReFa
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#2

04.05.2011, 22:42

Das macht mein Chef auch so mit dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben, da ist dann auch unsere Gebührenrechnung mit drin.
Wenn du dann den MB machst (ich weiß jetzt leider nicht was du mit neuem System meinst - online?), dann machst du halt die übliche Anrechnung.
Was dein Chef letztendlich dem Mandanten gegenüber abrechnet hat damit ja nix zu tun, selbst wenn bei der Geschäftsgebühr an sich 200,00 € rauskommen, kann er dem Mandanten gegenüber ja nen Pauschalbetrag von z. B. 100,00 € abrechnen. Sollte das Geld vom Gegner jemals eingetrieben werden können, dann behaltet ihr selbstverständlich den Differenzbetrag.
Benutzeravatar
Riprie
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 58
Registriert: 11.01.2010, 13:19
Beruf: Sekretärin (Referat Recht)
Software: RA-Micro
Wohnort: Neuss

#3

05.05.2011, 14:50

Der Online-Mahnantrag geht doch verhältnismäßig einfach. Da wird jedes Feld abgefragt, mit Info und Hilfsdatei.
Versuchs einfach mal. Solange Du den MB ausdrucken lässt und nicht Online abschickst kannst Du alles nochmal überprüfen.
Benutzeravatar
misspinky1984
Foreno-Inventar
Beiträge: 2175
Registriert: 12.03.2007, 17:16
Beruf: Gepr. ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Bärlin

#4

05.05.2011, 16:07

elli, dass mit dem MB-Antrag ist nicht schwer. Schau mal unter http://www.online-mahnantrag.de" target="blank
Da ist der Antrag auch gut erklärt :wink:
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
gkutes

#5

05.05.2011, 17:01

also wenn der Mandant gleich einen MB will, der RA aber vorher nochmal auffordert, dann fällt mE gar keine GG an. Auftrag ist ja MB. Hier stellt sich dann das Problem der Anrechnung nicht. Wenn der Schuldner eh blank ist (und es auch dem Mandanten nicht berechent werden soll), muss man jetzt auch nicht noch unnötig Gebühren anfallen lassen für so ein Schreiben.

Beim abrechnen grundsätzlich sehe ich jetzt auch kein Problem. Rechnest halt eine kleine Pauschale ab. Falls von dem Schuldner doch noch was zu holen ist, kann im Nachhinein immer noch die VG voll abgerechnet werden.

Zum Thema online-Mahnbescheid... Wenn du vorher einen MB auf Papier ausfüllen konntest, dann kannst du das auch online. Ist wirklich einfach und so gut wie selbsterklärend
Benutzeravatar
misspinky1984
Foreno-Inventar
Beiträge: 2175
Registriert: 12.03.2007, 17:16
Beruf: Gepr. ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Bärlin

#6

05.05.2011, 17:04

gkutes hat geschrieben:also wenn der Mandant gleich einen MB will, der RA aber vorher nochmal auffordert, dann fällt mE gar keine GG an. Auftrag ist ja MB.
gkutes hat geschrieben:Zum Thema online-Mahnbescheid... Wenn du vorher einen MB auf Papier ausfüllen konntest, dann kannst du das auch online. Ist wirklich einfach und so gut wie selbsterklärend
:zustimm
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
gkutes

#7

05.05.2011, 17:26

wie? nur zwei von drei Absätzen zugestimmt?? 8)
Antworten