Wir haben in einem Prozeß drei Auftraggeber gegen drei Beklagte vertreten:
K1: Klägerin
K2: Drittwiderbeklagte zu 1.
K3: Drittwiderbeklagte zu 2.
B1: Beklagter zu 1. und Drittwiderkläger
B2: Beklagte zu 2.
B3: Beklagte zu 3.
Streitwertbeschluss lautet: SW wird für die Klage auf 5.000,00 €, für die Drittwiderklage auf 7.000,00 €, insgesamt auf 12.000,00 € festgesetzt.
Ich habe folgenden KFA gemacht:
VG 1,9 aus 12.000,00 €
(Erhöhung um 0,6 wegen 3 Auftraggebern) plus
TG 1,2 aus 12.000,00 € plus
PET +
MWSt.
Jetzt moniert das Gericht - meiner Ansicht zu Recht - den KFA dahingehend, dass die Erhöhung lediglich nach dem Wert der Widerklage (=7.000,00 €) berechnet werden kann, da nur insoweit mehrere Auftraggeber (die beiden Drittwiderbeklagten) vertreten wurden. Die Klage selbst wurde nur vo der Klägerin erhoben, gegen sie wurde auch nicht Widerklage erhoben.
In 1008 (2) RVG steht ja auch, dass sich die Erhöhung nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
Das Gericht hat also Recht. Nur: Wie rechne ich das denn jetzt?
So vielleicht?
1,9 VG aus 7.000,00 € plus
1,3 VG aus 5.000,00 € (unter Obergrenzenprüfung 1,9 aus 12.000) plus
1,2 TG aus 12.000,00 € plus
PET +
MWSt.
Bei dieser Rechnung kommt betragsmäßig exakt dasselbe raus wie bei meinem ursprünglichen KFA, nur dass sie halt anders aussieht.
Ich bin mir daher total unsicher, ob das so geht, habe aber im Moment keine andere Idee.
![Geschockt :?](./images/smilies/icon_confused.gif)
Bitte Auskenner an die Front!