Hallo zusammen,
ich hab hier folgendes Problem bei der Abrechnung.
Unser Mandant ist eine GmbH & Co. KG. Abgemahnt wurde die GmbH und die drei Geschäftsführer persönlich. Bei mehreren Auftraggebern gibt es ja die Erhöhungsgebühr, aber wie sieht es bei "mehren Gegenern" aus? Oder ist es vorliegend nur ein Gegner?
Der RA der Gegenseite rechnet drei vier Mal die voll Gebühren ab. Ist dies richtig?
Vielen Dank und viele Grüße
GmbH & Co. KG
- Carmenzita
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Es kommt auf die Angelgenheit an. Worum handelt es sich denn genau in eurem Fall. Wenn es ein Rechtsstreit nur betreffend die GmbH & Co. KG ist, handelt es sich um einen Auftraggeber, egal wieviele Geschäftsführer (GF) die hat. Die GF vertreten lediglich die GmbH, können aber nicht persönlich dafür haftbar gemacht werden.
Um welche Gebühren handelt es sich?
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Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.
Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur.
Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
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Es geht vorliegend um ein Abmahnverfahren, welches erst außergerichtlich war, wo dann die Geschäftsführer und dann auch die GmbH & Co. KG angeschrieben wurden und aufgefordert wurden, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies wurde sodann auch gemacht, es wurde eine Erklärung von allen abgegeben. Mittlerweile sind wir hier zivilrechtlich vorm LG und nun beantragt die Gegenseite die Erstattung der außergerichtlich für das Abmahnverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten. Also von allen GFs und einmal von der GmbH & Co. KG, also insgesamt vier Rechnungen.
Wenn ich Dich richtig verstehe, dann darf er nur eine Rechnung mit einer 1,3 Gebühr für das komplette außergerichtliche Verfahren stellen, ja?
Wenn ich Dich richtig verstehe, dann darf er nur eine Rechnung mit einer 1,3 Gebühr für das komplette außergerichtliche Verfahren stellen, ja?
- Carmenzita
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Jup, genau das meine ich. Auch wenn er jeden GF einzeln angeschrieben hat, so handeln die GF nur im Namen der GmbH und es betrifft nicht sie persönlich. Abrechenbar ist daher m.E nur eine Gebühr.Wenn ich Dich richtig verstehe, dann darf er nur eine Rechnung mit einer 1,3 Gebühr für das komplette außergerichtliche Verfahren stellen, ja?
Wenn die Unterlassungerklärung von allen GF unterzeichnet wurde heißt das bzw. kann dies nur heißen, das die GF jeweils nicht einzelvertretungsberechtigt sind (das steht auch in dem jeweiligen Handelsregisterauszug der GmbH ) und alle zu unterschreiben haben.
Wie gesagt, eine Gebühr kann er abrechnen. Der gegner. RA soll dir bitte sagen wo etwas gegenteiliges steht.
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Wenn man sich das Urteil ansieht, würde ich aber sagen, dass er jeweils die Gebüren abrechnen kann, oder?
Wenn man sich das Urteil ansieht, würde ich aber sagen, dass er jeweils die Gebüren abrechnen kann, oder?
- Carmenzita
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Habs gerade gelesen...ist echt interessant und schwierig verständlich, aber letztendlich komme ich wohl auch zu dem Schluss, dass, so weit ich dich richtig verstanden habe, die Erhöhungsgebühr hier wohl doch Beachtung findet.
Evtl. sei noch zu beachten, ob eure drei GF einzelvertretungsberechtigt sind oder nicht. Wenn nämlich nicht, bliebe da die Frage, ob die außergerichtl. Gebühr trotzdem nur 1x zu erhöhen wäre. DENN keiner kann ohne den anderen eine Etnscheidung treffen/tätig werden, also kann ich auch nicht die drei GF als einzelne Auftraggeber ansehen. Auftraggeber wäre dann die GmbH und die drei GF zusammen, macht für mich 2 Auftraggeber.
Viell. seh ich das jetzt aber auch wieder zu verbissen...
Evtl. sei noch zu beachten, ob eure drei GF einzelvertretungsberechtigt sind oder nicht. Wenn nämlich nicht, bliebe da die Frage, ob die außergerichtl. Gebühr trotzdem nur 1x zu erhöhen wäre. DENN keiner kann ohne den anderen eine Etnscheidung treffen/tätig werden, also kann ich auch nicht die drei GF als einzelne Auftraggeber ansehen. Auftraggeber wäre dann die GmbH und die drei GF zusammen, macht für mich 2 Auftraggeber.
Viell. seh ich das jetzt aber auch wieder zu verbissen...
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