Hallo,
wir haben ein Aufgebotsverfahren betrieben zur Kraftloserklärung eines Grundschulbriebes. Der Ausschließungsbeschluss liegt nun vor. Die Grundschuld lief über 25.000,00 EUR. Ich bin mir jetzt nicht sicher ob ich hier eine 1,0 Verfahrensgebühr nach 3324 abrechnen kann aus dem Wert der Grundschuld, also aus 25.000,00 EUR?
Habe mir schon andere Themen angeschaut, da wurden die Gebühren nach KosO abgerechnet, wir waren hier aber nicht als Notar sondern als Anwalt tätig.
Kann mir jemand einen Tipp geben?
Gruß Konrad