Mehrvergleich - ja oder nein?!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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fruchtzwergi
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#1

13.04.2011, 16:30

Hallo ihr Lieben.

Ich hab hier ein Protokoll liegen, wo Chefin sagt, es geht um einen Mehrvergleich und Chef sagt es ist keiner. Ich selbst weiß es nicht und ne andere Kollegin ist sich auch nicht sicher... -.-

Es wurde beantragt, dass der AG an die ASin monatlichen Trennungsunterhalt zahlen soll. Der AG hat dann jeweils 300 € pro Monat gezahlt.

Hier mal der Wortlaut aus dem Protokoll:

Die Beteiligten schlossen sodann folgenden Widerrufsvergleich:

1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sie geschieden werden wollen. Die ASin wird den Scheidungsantrag nach Ablauf der Trennungszeit Anfang April 2011 einreichen, und zwar bis zum 05.04.11.

2. Für den Zeitraum bis einschl. Januar 11 verbleibt es bei den geleisteten Zahlungen auf Trennungsunterhalt. Nachforderungsansprüche bestehen nicht mehr.
Ab Februar 11 zahlt der AG an die ASin 200 € Trennungsunterhalt monatlich bis zum 15. eines jeden Monats im Voraus. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass insgesamt ab Februar 11 noch 3.000 € Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gezahlt werden sollen.
Bei Rechtskraft der Scheidung wird der AG den restlichen Betrag bis zu 3.000 €, der noch nicht auf Trennungsunterhalt ab Februar 2011 gezahlt worden ist, in einer Summe als nachehelichen Unterhalt an die ASin auszahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Das anhängige einstweilige Anordnungsverfahren ist damit erledigt.

Streitwert Verfahren: 2.934 €, Vergleich: 5.868 €.


Wahrscheinlich ist die Sache total einfach, aber ich steh grad echt irgendwie neben mir und hab keinen Schimmer, ob es nun ein Mehrvergleich ist oder eben nicht.

Danke schonmal für Eure Antworten.

LG, die verzweifelte Fruchtzwergi
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#2

13.04.2011, 16:59

Der SW des Vergleichs beträgt einiges MEHR als der SW des Verfahrens. Nun rate mal... :wink:
Zuletzt geändert von 13 am 14.04.2011, 10:50, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
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#3

13.04.2011, 17:00

Also für mich besteht kein Zweifel, weil doch das Gericht die Werte entsprechend festgesetzt hat. Damit steht fest, dass es ein entsprechender Mehrvergleich ist. :)
Grüße - sansibar
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gkutes

#4

13.04.2011, 17:02

kannst du die einfach merken: IMMER, wenn der Wert des Vergleiches höher (also mehr) ist, als der Wert des Verfahrens, hast du einen Mehrvergleich
Zuletzt geändert von gkutes am 13.04.2011, 18:05, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

13.04.2011, 17:11

Jo, so ähnlich. Wert des Vergleichs ist höher als Wert des Verfahrens.

Der Mehrwert dürfte hier das miterledigte eA-Verfahren sein.
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fruchtzwergi
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#6

15.04.2011, 09:59

:oops: Ich brauch Urlaub... :shock:

Danke für Eure Hilfe

*sich schnell schämen geht*
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