Kostenfestsetzungsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Meggie
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#1

07.04.2011, 08:45

Hallo

bin gerade erst wieder in den Beruf eingestiegen und soll einen Kostenfestsetzungsantrag machen. Mag den Chef nicht fragen sonst hält er mich für ..... :o))

Also folgendes:

MB 16.09.
VB 22.11.
Einspruch gegen MB (eigentlich ja gegen VB) 26.11.2011
Zahlung der Hauptforderung 01.12.2011
Offen mithin GK und unsere RA-Gebühren
wir erklären Hauptsache für erledigt 18.02.11
Beschluss Beklagte trägt Kosten Streitwert: 300,00 €

Das sind die Fakten

Festsetzung nach § 104 ZPO
ich soll die GK, unsere Kosten für den MB und den VB mit festsetzen lassen + EMA

Könnt ihr mir eine komplette Rechnung aufschreiben.

Das wär so lieb. Sorry muss mich erst wieder reinfinden.

Gruß Meggie
Muupsi
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#2

07.04.2011, 09:14

Hast du nicht wenigstens erst mal einen eigenen kleinen Vorschlag?
sansibar
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#3

07.04.2011, 09:14

Du kannst nur die Differenz zu den schon im VB titulierten Kosten in den KFA aufnehmen (wegen Doppeltitulierung, der VB ist ja in der Welt und kann vollstreckt werden), und das dürfte nicht viel sein: nur die weiteren GK für das streitige Verfahren (falls ihr welche bezahlt habt) und die EMA, falls sie noch nicht im VB erfasst ist. In welchem Stadium war das streitige Verfahren bei der Erledigterklärung? Da käme ggf. noch eine reduzierte TG nach dem Wert 300,00 hinzu.
Grüße - sansibar
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Muupsi
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#4

07.04.2011, 09:38

Also ich würde den KFA so stellen:

1,0 Nr. 3305 (GW ?)
0,5 Nr. 3308 (GW ?)
Postentgelte
1,3 Nr. 3100 (GW 300 Euro)
Anrechnung Nr. 3305
Postentgelte
USt.
GK (vermutl. 3 GK-Gebühren)
EMA (sofern notwendige Kosten des Rechtsstreits)

Eine Terminsgebühr dürfte nicht entstanden sein, da ich die Sachverhaltsschilderung von Meggie so verstehe, dass die Erledigungserklärung direkt nach Überleitung in das streitige Verfahren erfolgt ist.
Meggie
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#5

07.04.2011, 10:01

Hi sansibar

weitere GK wurden keine bezahlt und die EMA sind im MB enthalten.

Also

1,3 gem. 3100 VV RVG
Postgebührenpauschale Nr. 7002 VV RVG
MWSt

Summe

Stand der Dinge war, dass der MB erlassen wurde, also für unsere Kosten ein Titel vorlag und angenommen wurde, dass die Gegenseite durch Zahlung der HF die Forderung anerkannt hat. Also haben wir für erledigt erklärt.

Hallo Muupsi
wieso nach 3305 ?



Gruß Meggie
sansibar
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#6

07.04.2011, 10:13

Hallo Meggie, Muupsis Abrechnung ist richtig, sie meint wohl nicht Anrechnung NACH 3305, sondern Anrechnung VON 3305 auf 3100. Du musst auf die 1,3 (VV 3100) nach dem Wert 300,00 die im VB schon titulierte 1,0 (VV 3305) nach dem Wert des MB anrechnen,lies mal bei VV 3305. Es kann sein, dass da nix mehr übrig bleibt, je nachdem, wie hoch der ursprüngliche Wert war.
Hattet ihr nur den MB oder schon den VB? Wenn es den VB schon gab, dann - siehe oben - darfst du alles, was dort schon tituliert ist, nicht nochmal beantragen.
Gruß Sansibar
Grüße - sansibar
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#7

07.04.2011, 10:15

@ Meggie
Weil du doch nach der Erledigungserklärung nach Überleitung ins streitige Verfahren die Kosten des Rechtsstreits festsetzen lassen willst und zu denen gehören auch die Kosten des Mahnverfahrens. Oder liege ich ich hier falsch? :roll: Sonst hättest du doch einen Teil der Anwaltsgebühren im VB tituliert, gegen den ja Einspruch eingelegt wurde, und den Rest im KFB.
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#8

07.04.2011, 10:16

die 1,0 nach 3305 VV RVG entsteht für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides.

Wurde der VB denn noch erlassen?
Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Mahnbescheid erlassen wurde aber kein Vollstreckungsbescheid und dann sind doch weder die Kosten des Mahnverfahrens (MB/VB) noch die EWMA tituliert .... oder hab ich das falsch verstanden?
sansibar
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#9

07.04.2011, 10:37

Im Sachverhalt steht "VB 22.11.", also hab ich gedacht, es gibt den VB und damit schon titulierte Kosten...
Grüße - sansibar
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#10

07.04.2011, 10:44

@ sansibar
Aber selbst wenn es einen Vollstreckungsbescheid geben würde, würden meiner Meinung nach sämtliche Kosten des Rechtsstreits nach dem Einspruch und Überleitung ins streitge Verfahren mittels KFB tituliert werden.
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