hallo,
also ich hab hier eine strafsache die abgerechnet werden soll...
unser mandant ist der beschuldigte (also wir verteidiger) und nun ist ein beschluss ergangen:
"Das der Beschuldigte gemäß § 2 StrEG dem Grunde nach für (...) aus der Staatskasse zu entschädigen ist...
Kann man jetzt die RA-Kosten auch mit der Staatskasse abrechnen? und wenn ja, hat jemand vielleicht ein muster oder sowas wie man sowas beantragt? wäre für hilfe echt dankbar
Strafsache
- Adora Belle
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Das kommt drauf an, was hier (...) steht. Grds. besteht das Entschädigungsverfahren aus Grund- und Betragsverfahren. Das Grundverfahren habt Ihr schon mal hinter Euch, jetzt geht es um den Entschädigungsbetrag.
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danke erstmal für die schnelle antwort naja also da steht nur, dass er für folgene strafverfolgungsmaßnahmen aus der staatskasse zu entschädigen ist... und dann noch Ausschluss-/Versagungsgründe gemäß §§ 5, 6 StrEG sind nicht ersichtlich
- Adora Belle
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Na nu sag doch aber mal, welche Strafverfolgungsmaßnahmen. Wie soll man Dir sonst helfen, herauszufinden, ob und ggf. welche RA-Kosten da reinfallen könnten.
- Adora Belle
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Die Maßnahmen. Es gibt normalerweise keine Kostenerstattung für die Verteidigerkosten im Ermittlungsverfahren. Aber wenn z.b. zu Unrecht die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wäre nach § 111a, oder wenn eine Durchsuchung stattfand, dann ist ggf. dafür zu entschädigen.