...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mina20
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#1
05.04.2011, 18:15
hallo,
also ich hab hier eine strafsache die abgerechnet werden soll...
unser mandant ist der beschuldigte (also wir verteidiger) und nun ist ein beschluss ergangen:
"Das der Beschuldigte gemäß § 2 StrEG dem Grunde nach für (...) aus der Staatskasse zu entschädigen ist...
Kann man jetzt die RA-Kosten auch mit der Staatskasse abrechnen? und wenn ja, hat jemand vielleicht ein muster oder sowas wie man sowas beantragt? wäre für hilfe echt dankbar
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
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#2
05.04.2011, 21:14
Das kommt drauf an, was hier (...) steht. Grds. besteht das Entschädigungsverfahren aus Grund- und Betragsverfahren. Das Grundverfahren habt Ihr schon mal hinter Euch, jetzt geht es um den Entschädigungsbetrag.
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Mina20
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#3
06.04.2011, 07:58
danke erstmal für die schnelle antwort
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
naja also da steht nur, dass er für folgene strafverfolgungsmaßnahmen aus der staatskasse zu entschädigen ist... und dann noch Ausschluss-/Versagungsgründe gemäß §§ 5, 6 StrEG sind nicht ersichtlich
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#4
06.04.2011, 10:43
Na nu sag doch aber mal, welche Strafverfolgungsmaßnahmen. Wie soll man Dir sonst helfen, herauszufinden, ob und ggf. welche RA-Kosten da reinfallen könnten.
![Neutral :|](./images/smilies/icon_neutral.gif)
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#5
06.04.2011, 14:36
das war gefärlicher Eingriff in den Straßenverkehr
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#6
06.04.2011, 15:12
Die
Maßnahmen.
![Geschockt :?](./images/smilies/icon_confused.gif)
Es gibt normalerweise keine Kostenerstattung für die Verteidigerkosten im Ermittlungsverfahren. Aber wenn z.b. zu Unrecht die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wäre nach § 111a, oder wenn eine Durchsuchung stattfand, dann ist ggf. dafür zu entschädigen.