Verminderte Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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XxBinexX
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#1

04.04.2011, 11:49

Hallo,

wir haben eine Stufenklage (Auskunft und Schadensersatz) eingereicht, im ersten Termin erschien niemand von der Gegenseite und es erging ein Teilversäumnisurteil. Auch nach Auskunftserteilung erschein im zweiten Termin niemand, so dass ein 2. Versäumnisurteil erging. Im KfA habe ich eine 1,2 Terminsgebühr geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat daraufhin um Korrektur der Abrechnung gebeten, es sei nur eine verminderte Terminsgebühr aufgrund der beiden Versäumnisurteile nach Nr. 3105 angefallen.
Dazu hab ich mich auf den BGH berufen, der sagt, Nr. 3105 sei nur anwendbar, wenn es auch nur um ein Verfahren mit nur einem Termin gegangen sei.
Jetzt meint der Rechtspfleger wiederrum hier sei ein Teilversäumnis- sowie ein Versäumnis-Schlussurteil ergangen und beiden Urteilen hätten verschiedene Gegenstände zugrunde gelegen, so dass wegen keines Gegenstandes ein zweiter Termin stattgefunden hätte und die Ansicht des BGH hier nicht zum tragen käme. Es stünde nur die verminderte Gebühr zu.

Kann das wirklich sein?
Im zweiten Termin wurde mit der Richterin sogar die Höhe des Schadensersatzes diskutiert. Die Auskunft war etwas schwammig und so hatten wir den höchstmöglichen Betrag gefordert, die Richterin hat die Höhe dann geschätzt und die Klage wurde sodann in Höhe der Differenz zwischen richterlicher Schätzung und unserer Forderung von uns zurück genommen.
Und bloss weil die Gegenseite sich nicht hat blicken lassen, sollen wir denen jetzt Kosten sparen?

Hat jemand einen Tipp?

VG Bine
gkutes

#2

04.04.2011, 13:57

hm... naja eigentlich hast du ja nicht ein 2. VU sondern zwei (1.) VU

im gerold finde ich leider kein Beispiel zu deiner Konstellation. Es gibt zwar ein Bsp. zu "unterschiedliche Gegenstände", aber da ist der erste Termin hinsichtlich aller Gegenstände angesetzt. Das ist ja bei der Stufenklage nicht der Fall, oder? (kenne mich mit Stufenklage überhaupt nicht aus)
Muupsi
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#3

04.04.2011, 14:30

Die Gebühr Nr. 3105 VV RVG entsteht ja, wenn im Termin eine Partei nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird. Zumindest die Tätigkeit des Anwalts im zweiten Termin dürfte über diesen Gebührentatbestand hinausgegangen sein, denn die Sache wurde ja mit der Vorsitzenden erörtert (Diskussion über Höhe des Schadensersatzes). Aus diesem Grund dürfte meiner Meinung nach sehr wohl eine Gebühr nach Nr. 3104 angefallen sein.

Wir hatten auch mal eine ähnliche Sache. Mein Chef hatte einen Termin wahrgenommen und die Beklagtenseite ist nicht erschienen. Mein Chef hat Antrag auf VU gestellt, aber eben auch die Sache mit dem Vorsitzenden erörtert. Mir wurde dann auch erst die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 vom Rechtspfleger moniert. Da im Protokoll natürglich davon nichts stand, habe ich mich dann auf den Verlauf des Termins berufen und als Beweis das Zeugnis meines Chefs aufgeführt und schon habe ich meine volle Terminsgebühr bekommen.

Zwar kenne ich mich mit Stufenklagen auch nicht wirklich aus, aber sollte eine 1,2 Terminsgebühr für den zweiten Termin anerkannt werden, müsstest du wohl, weil ja für den ersten Termin eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 und für den zweiten Termin eine 1,2 Terminsgebühr entstanden ist, eine Prüfung der beiden Verfahrensgebühren nach § 15 III RVG vornehmen. Insbesondere dann, wenn für die beiden Termine unterschiedliche Gegenstandswerte vorgelegen haben.

Vielleicht hat ja sonst noch jemand eine Idee?
gkutes

#4

04.04.2011, 14:41

die 3105 fällt ja eigentlich schon aus, weil zwei Termine wahrgenommen wurden. So ist es jedenfalls auch bei der Stufenklage, wie ich gerade gelesen habe. Dort wird dann nur der höhere SW für die TG hergenommen.
XxBinexX
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#5

05.04.2011, 12:44

:thx

Also der erste Termin war schon wegen aller Gegenstände anberaumt! Wären die Beklagten da gewesen, hätte es wahrscheinlich keinen 2. Termin gegeben. So musste aber die Auskunft aus dem Teil-Versäumnisurteil erzwungen werden und dann wegen des Schadensersatzes ein 2. Termin gemacht werden.

Im Schlussurteil hat die Richterin dann einen Streitwert für das gesamte Verfahren festgesetzt! Einen separaten Streitwert für die Auskunft hat sie nicht festgesetzt. Deswegen habe ich das dann auch nach dem festgesetzten Streitwert abgerechnet, Verfahren, Termin und 2xFahrtkosten.
Monieren tut dieser Mensch jetzt nur die 1,2 Terminsgebühr, da will er uns nur 0,5 geben!
Und weil ich ja meinte, es wären aber 2 Termine gewesen und der BGH sagt, 2 Termine sind 3104, kam er mir dann jetzt mit der Behauptung bei der Stufenklage gelte die Ansicht des BGH nicht, denn es sei ja pro Gegenstand nur ein Termin gewesen! Was ich ehrlich gesagt ein wenig absurd finde!
Die Stufenklage ist doch gerade die Zusammenfassung mehrer Klageforderungen zu einem Verfahren! Dadurch gibt es doch eh schon weniger Gebühren, als wenn wir 2 Klagen nacheinander gemacht hätten ... und dann sollen dem Anwalt jetzt noch mehr Gebühren gekürzt werden?

@gkutes: kannst Du mir verraten, wo Du gelesen hast, dass diese 2-Termine-Ausnahme zum 3105 auch für die Stufenklage gilt?
gkutes

#6

05.04.2011, 13:48

in #4 hab ich mich bissle komisch ausgedrückt. Dass das auch für die Stufenklage gelten muss, ersehe ich aus
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 18. Aufl. VV3105 Rn 61 "zweiter Termin nur teilweise" und Rn "unterschiedliche Gegenstände"

das widerlegt jedenfalls die Behauptung des Rpfl
und beiden Urteilen hätten verschiedene Gegenstände zugrunde gelegen, so dass wegen keines Gegenstandes ein zweiter Termin stattgefunden hätte
dass das BGH-Urteil nicht gilt, das meine ich auch.
XxBinexX
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#7

05.04.2011, 16:00

@gkutes Danke schön! Dann muss ich mir den mal an Land ziehen. Hab hier nur den Mayer/Kroiß und Baumgärtel.

Hm, aber der BGH führt ja allgemein aus, wann der 3105 eingreift und wann eben nicht. Deswegen finde ich die Urteile vom BGH auch hier anwendbar. Aber letztlich ist mir ja egal, ob es nun über das BGH-Urteil oder anders geht. Hauptsache ich krieg die 1,2 durch!
gkutes

#8

05.04.2011, 16:07

ja, das stimmt auch wieder. Der BGH sagt ja eigentlich eindeutig, wenn zwei Termine, dann 1,2 TG
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