Abrechnung Nebenklage und Adhäsionsverfahren mit PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Ichbins2010
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#1

01.04.2011, 14:09

Hallo!

Hab hier eine für mich komplizierte Abrechnung vor mir.

Also, wir waren für den Neben- und Adhäsionskläger im Strafverfahren tätig. Es wurde für beides PKH ohne Raten bewilligt. Der Angeklagte wurde verurteilt und ihm die Kosten des kompletten Verfahrens auferlegt. In der Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen über den Adhäsionsantrag in Höhe von 2500 €.

Jetzt würde ich abrechnen:

Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 132,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG 112,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG 184,00 EUR
2,0 Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG 322,00 EUR
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG 161,00 EUR
Auslagenpauschale 7002 VV RVG 20,00 EUR
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG

Wie sieht es denn jetzt mit den Wahlanwaltsgebühren aus? Man bekommt ja nur die Pflichtverteidigergebühren eigentlich aus der Staatskasse, richtig? Kann ich nicht die Wahlanwaltsgebühren gegen den Gegner noch festsetzen lassen? Hab ich sonst noch was vergessen?

Danke!
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Liesel
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#2

01.04.2011, 14:16

Rechnung sieht gut aus. Die Differenzgebühren kannst du gegen den Angeklagten festsetzen lassen. Würde das nach 126 machen.
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#3

01.04.2011, 14:16

Alles richtig (Beträge hab ich nicht geprüft), PV-Vergütung aus der Staatskasse, Rest kann gegen den Gegner festgesetzt werden. Nix vergessen. :D
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#4

01.04.2011, 14:49

Versteh das Prozedere jedoch noch nicht ganz. D.h. also, dass ich oben aufgeführte Gebühren gegen Staatskasse festsetzen lasse und in einem gesonderten Schreiben (?) die Differenzgebühren zum Wahlanwalt gegen Angeklagten festsetzen lasse, richig? Und wie mache ich das? Was meinst du mit 126? Ist nicht § 50 RVG gemeint?
Und: Ist es tatsächlich richtig, dass ich auch die Gebühr 4143 gegen den Staat geltend mache, obwohl darüber verglichen wurde und deshalb keine Kostenentscheidung darüber erging?

Sorry für die vielen Fragen. Ist meine erste Abrechnung dieser Art!
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#5

01.04.2011, 14:56

Du machst die oben berechneten Gebühren über die PKH geltend, wenn ihr für beides PKH erhalten habt.

Dann machst du hinsichtlich der Differenz einen Kostenfestsetzungsantrag nach 126 ZPO. Du berechnest die Wahlanwaltsgebühren und weist darauf hin, daß die geltend gemachten PKH-Gebühren in Abzug gebracht werden sollen.

50 RVG ist doch nur die Festsetzung der Differenz, wenn Mandant PKH mit RZ erhalten hat.

Wieso ist keine KGE hinsichtlich des Adhäsionsantrages ergangen? Dies kann aber eigentlich dahinstehen, da bei dem SW eh keine Differenz entstanden ist.
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#6

01.04.2011, 15:47

Es wurde nicht über die Kosten entschieden, da ja im Vergleich die Kosten dem Angeklagten auferlegt wurden.

Also mach ich:

1. PKH - Abrechnung mit o.g. Gebühren mit Staatskasse
2. KFA nach 126 ans Gericht mit Festsetzung der Differenzgebühr gegen Gegner

So richtig?

Noch ne Frage zu diesem Thema: Gilt § 50 RVG also nur, wenn Raten hinsichtl. PKH auferlegt wurden, egal ob man gewinnt oder nicht? Und wenn PKH ohne Raten bewilligt wurde und gewinnt kann, man nach 126 gegen den Gegner vorgehen, richtig? Wenn man aber verliert und man hat keine Raten, bleibt es bei den verminderten Gebühren?
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#7

01.04.2011, 16:03

Richtig, richtig, alles richtig.
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#8

01.04.2011, 16:06

:thx
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#9

23.07.2012, 12:54

Zu diesem Thema auch noch eine Frage von mir. ...
Die oben aufgeführte Abrechnung habe ich auch vor mir, mit kleinen Änderungen. (keine Einigungsgebühr da Urteil, kein Vergleich und dem Angeklagten wurden die Kosten der Nebenklage zu 1/2 und die Kosten des Adhäsionsverfahren zu 1/6 auferlegt)

Ich würde also genau so abrechnen, lediglich die Einigungsgebühr weglassen und die Wahlanwaltsgebühren gegen den Angeklagten festsetzen lassen würde ich auch nicht, da unser Mandant mehr zu tragen hat insgesamt als der Angeklagte?

Gibt es hierfür ein Muster? Kann ich das in das offizielle Muster zur Abrechnung für Pflichtverteidigergebühren packen? (wir haben leider keine RA-Software)

Vielen Dank im Voraus & schonmal einen sonnigen Tag! Anne
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#10

23.07.2012, 13:30

Bezieht sich Deine Frage jetzt auf die PKH-Abrechnung für die Nebenklage?
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