Abrechnung Nebenklage und Adhäsionsverfahren mit PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Anne87
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#11

23.07.2012, 14:00

Nebenklage und Adhäsionsverfahren mit PKH, ja.
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#12

23.07.2012, 14:03

Also die PKH-Abrechnung dürfte ja klar sein. Alles was bewilligt wurde halt.

Ansonsten müßtest Du mal noch was zur Kostenentscheidung sagen. Muß denn der Nebenkläger auch Kosten des Angeklagten tragen?
Anne87
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#13

24.07.2012, 08:54

Ja, die PKH-Abrechnung ist soweit klar, ich weiß nur nicht, ob ich die Abrechnung in einem Formular mache (Festsetzung der Vergütung der/des gerichtlich bestellten Verteidigerin/Verteidigers) oder ob ich das in einem "normalen" Antrag auf Briefkopf mache.
Zur Kostenentscheidung:
"Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen - auch der notwendigen Auslagen des Angeklagten - wird abgesehen, mit Ausnahme der Kosten und Auslagen der Nebenklage, die er hälftig zu tragen hat. Die Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens trägt der Angeklagte zu 1/6 und der Adhäsionskläger zu 5/6."

Hoffe das hilft weiter? :roll:
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#14

24.07.2012, 10:21

Du kannst jedenfalls nicht "Vergütung des Verteidigers" drüberschreiben, weil das ja nicht stimmt. Es fallen allerdings die gleichen Gebühren an, wie beim Verteidiger, ist aber eben PKH-Vergütung.

Ach, ist das ne Jugendsache?

Okay, der Angeklagte hat die Auslagen der Nebenklage zur Hälfte zu tragen, das kannst Du festsetzen lassen, wobei aber anzugeben ist, was über PKH beantragt wurde. Die Staatskasse stellt dann ggf. den Übergang fest.

Der 2. Satz der Kostenentscheidung ist leider nicht eindeutig. Wenn das heißen soll, daß auch die notwendigen Auslagen von Angeklagtem und Adhäsionskläger gequotelt werden sollen, dann mußt Du schon auch die Vergütung für die Adhäsion anmelden, weil der Angeklagte sicher ebenfalls anmelden wird.
Anne87
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#15

25.07.2012, 12:02

Das ist schon klar. Das Formular von justiz.nrw.de mit dem ich arbeite, da ich ja kein Programm/keine Software habe, heißt nur so.

Ja, das ist ne Jugendsache.

Ich verstehe leider von Strafrecht nicht allzu viel wie man merkt ...

Habe nun erstmal den PKH-Antrag ohne Formular, sondern auf Briefkopf rausgeschickt. Mal sehen, was das Gericht dazu sagt. Für den Rest versuche ich mal, mich mit dem Kostenbeamten in Verbindung zu setzen. Der sollte mir sagen können, was mit der Kostenentscheidung gemeint ist.

Vielen lieben Dank!! :thx
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#16

16.12.2013, 15:40

Hallo ihr Lieben,

im Zusammenhang Adhäsionsverfahren und Nebenklage habe ich auch noch eine kleine Frage:

Ich möchte abrechnen wie oben, habe aber den späteren Angeklagten bereits außergerichtlich zur Zahlung von 2500,-EUR Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgefordert. Gezahlt hat er da noch nicht. Im HVT habe ich mit dem Angeklagten einen Vergleich geschlossen, dass er die 2500 und die Geschäftsgebühr daraus (insgesamt knapp 3000,-) in 6 Raten bezahlt.

Muss ich die Geschäftsgebühr irgendwie auf die 2,0 Verfahrensgebühr für das Adhäsionsverfahren anrechnen?
Kann ich die Pauschale 7001 VV RVG zweimal geltend machen?

Ist der Steitwert für die Wertgebühren knapp 3000,- (also der Vergleichsbetrag) oder 2500 EUR (also der ursprünglich geltend gemachte Betrag)?
PKH spielt übrigens keine Rolle, es geht um die Festsetzung gegen den gut verdienenden Angeklagten.

Vielen Dank für Eure Hilfe :thx
Radip
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#17

16.12.2013, 15:51

GeschG ist anzurechnen, da sie tituliert ist.

Gebühren sind aus 2.500,00 Euro zu berechnen, da die GeschG Nebenforderung ist und daher nicht streitwerterhöhend ist.

"Kann ich die Pauschale 7001 VV RVG zweimal geltend machen?" - Wofür?
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#18

16.12.2013, 16:00

2mal wegen Adhäsionsklage einerseits und Nebenklage andererseits, Veschiedene Angelegenheiten???

Die Anrechung der GeschG steht doch nur in der Vorbemerkung 3 und bezieht sich damit nur auf den 3.Teil. In 4143 (2) ist ja nur von Anrechung auf eine Verfahrensgebühr in Zivilverfahren die Rede. Eine solche ist nicht entstanden.

Streitwert 2500,- sehe ich (leider) auch so :-)
Vielen Dank für Eure Hilfe :thx
Radip
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#19

16.12.2013, 16:14

Keine Anrechnung in dieser Konstellation.

Die Auslagenpauschale 7002 fällt nur einmal an. Das Adhäsionsverfahren ist keine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit, ist auch nicht in §17 erwähnt. Ein paar Entscheidungen dazu findest Du bei Burhoff.
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#20

16.12.2013, 16:22

Ah ich hatte bei Burhoff nur im Forum gestöbert, nicht bei den Entscheidungen.

:thx

was den Streitwert angeht sehe ich gerade, dass es gebührenmäßig eh nichts ausmacht :mrgreen:

Beste Grüße

Radip

p.s.: Ihr seid spitze! :huepf :knutsch
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