Habe diese Frage schon bei Prozesskostenhilfe gestellt, da bis jetzt noch nicht beantwortet stelle ich sie hier nochmal.
Also folgender Fall zwei Verfahen (Umgangsrecht + Sorgerecht) zwei verschiedene Aktenzeichen bei Gericht. Für beide Akten haben wir VKH. Termin war an einem Tag und es wurden beide Sachen durch Vergleich abgeschlossen. Jetzt habe ich abgerechnet für jede Angelegenheit 1,3 VG + 1,2 TG + 1,0 EG (GW bei beiden 3.000,00), also zwei identische Anträge. Nun bekomme ist ich die Festsetzung, dass die Einigungsgebühr 1,0 aus zusammengerechneten GW (also 6.000,00) ausgerechnet werden soll, da einheitliche Angelegenheit. Es wird verwiesen auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> VV 1003, Rd-Nr. 68. Habe dieses Kommentar leider nicht. Kann mir jemand weiterhelfen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.
Familienrecht Umgangsrecht + Sorgerecht + einheitliche Angel
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 3
- Registriert: 29.03.2011, 11:13
- Beruf: RA-Fachangestellte
Hier der Kommentar:
"Eine einheitliche Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr. Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Einigung Gegenstände mit geregelt werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören. Dabei ist es weiter unerheblich, ob die Gegenstände in verschiedenen gerichtlichen Verfahren anhängig sind, ob sie teilweise anhängig sind und teilweise nicht oder ob sie alle nicht anhängig sind und verschiedenen Lebenssachverhalten angehören. Es ist weiter unerheblich, ob die Einigung bei Gericht oder außergerichtlich erfolgt. Die Parteien bringen durch die Einbeziehung in eine Einigung zum Ausdruck, dass sie hinsichtlich der Einigungsgebühr alles als eine Angelegenheit behandeln wollen."
"Eine einheitliche Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr. Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Einigung Gegenstände mit geregelt werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören. Dabei ist es weiter unerheblich, ob die Gegenstände in verschiedenen gerichtlichen Verfahren anhängig sind, ob sie teilweise anhängig sind und teilweise nicht oder ob sie alle nicht anhängig sind und verschiedenen Lebenssachverhalten angehören. Es ist weiter unerheblich, ob die Einigung bei Gericht oder außergerichtlich erfolgt. Die Parteien bringen durch die Einbeziehung in eine Einigung zum Ausdruck, dass sie hinsichtlich der Einigungsgebühr alles als eine Angelegenheit behandeln wollen."
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 3
- Registriert: 29.03.2011, 11:13
- Beruf: RA-Fachangestellte
Aha....
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Und ist es in meinem Fall so? Ich habe bisher leider kein Terminsprotokoll und weiß nicht ob da was besonderes steht. Oder ist es bei Familiensachen immer so? Zwei verschiedene Anträge und eine Einigungsgebühr? Hilfe das verstehe ich nicht.
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Und ist es in meinem Fall so? Ich habe bisher leider kein Terminsprotokoll und weiß nicht ob da was besonderes steht. Oder ist es bei Familiensachen immer so? Zwei verschiedene Anträge und eine Einigungsgebühr? Hilfe das verstehe ich nicht.
Mir ist es auch noch nicht untergekommen, dass ich zwei verschiedene Angelegenheiten abrechne, also VG und TG separat, aber dann nur eine EG. Ich weiß leider keine Antwort.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Es ist halt oft so, daß die verschiedenen Gegenstände dann in einem Termin miterledigt werden. Einzeln abrechnen müßtest und könntest Du, wenn tatsächlich in zwei Terminen nacheinander zu jedem Gegenstand gesondert je eine Einigung erfolgt ist. Mit gesondertem Aufruf, Aktenzeichen, Protokoll. Passiert aber meist alles in einem Abwasch.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 566
- Registriert: 19.05.2009, 08:47
- Beruf: Justizobersekretärin
- Wohnort: Hinterm Aktenberg
Richtig, die EG wird aus den addierten Werten festgesetzt. Bei manchen Gerichten wird auch die TG aus den addierten Werten festgesetzt. In Familiensachen ist ja nicht unüblich, dass die Verfahren SO und UG an einem Tag verhandelt werden und eine Einigung für beide Verfahren getroffen wird. Mit der TG aus den addierten Werten müsste ich mich auch nochmal beschäftigen. Bisher gibts die TG für beide Verfahren gesondert.
Also mache ich zwei Anträge auf Festsetzung, einmal mit VG und TG aus 3000, einmal mit VG und TG aus 3000 und EG aus 6000?
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 566
- Registriert: 19.05.2009, 08:47
- Beruf: Justizobersekretärin
- Wohnort: Hinterm Aktenberg
Ja, so würde ich es machen...
- yvonne S.
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 17
- Registriert: 22.07.2008, 12:18
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Düsseldorf
Hallo Ihr Lieben fleißigen Bienen und Brummer ![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
Abrechnung in Familiensachen mit PKH
Folgender Fall:
Verfahren Umgangsrecht (37/11); eA. Umgangsrecht (35/11), Aufenthaltsbestimmungsrecht (16/11)
Diese 3 Verfahren mit sep. Az.: wurden am selben Tag verhandelt und es wurde beschl. u verkündet:
1. Im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien im Verfahren 37/11 und die Einigung zum Sorgerecht werden die Verfahren 16/11, 37/11 u. 35/11 eingestellt, wobei die einstweilige Anordnung „Umgangsrecht“ aufgehoben wird.
2. Die Gegenstandswerte werden in dem Verfahren 16/11 u 37/11 auf 3.000,- und im Verfahren 35/11 auf 1.500,- festgesetzt.
Aus dem Bauch heraus würde ich jetzt drei verschiedene Abrechnungen machen:
37/11
SW: 3000,00
1,3 VG
1,2 TG
1,0 Einigungsgebühr (hier SW 4.500,00 ?)
16/11
SW: 3.000,-
1,3 VG
1,2 TG
und
35/11
SW: 1.500,-
1,3 VG
1,2 TG
Aber ehrlich gesagt hab ich nicht wirklich den leisesten Schimmer!!! Ich brauch Hilfe!! Vielen Dank!!
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
Abrechnung in Familiensachen mit PKH
Folgender Fall:
Verfahren Umgangsrecht (37/11); eA. Umgangsrecht (35/11), Aufenthaltsbestimmungsrecht (16/11)
Diese 3 Verfahren mit sep. Az.: wurden am selben Tag verhandelt und es wurde beschl. u verkündet:
1. Im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien im Verfahren 37/11 und die Einigung zum Sorgerecht werden die Verfahren 16/11, 37/11 u. 35/11 eingestellt, wobei die einstweilige Anordnung „Umgangsrecht“ aufgehoben wird.
2. Die Gegenstandswerte werden in dem Verfahren 16/11 u 37/11 auf 3.000,- und im Verfahren 35/11 auf 1.500,- festgesetzt.
Aus dem Bauch heraus würde ich jetzt drei verschiedene Abrechnungen machen:
37/11
SW: 3000,00
1,3 VG
1,2 TG
1,0 Einigungsgebühr (hier SW 4.500,00 ?)
16/11
SW: 3.000,-
1,3 VG
1,2 TG
und
35/11
SW: 1.500,-
1,3 VG
1,2 TG
Aber ehrlich gesagt hab ich nicht wirklich den leisesten Schimmer!!! Ich brauch Hilfe!! Vielen Dank!!
Wer nur das macht was er kann, bleibt immer da wo er ist! (Henry Ford)
Erfolg ist die Summe aller Fehler!
Erfolg ist die Summe aller Fehler!