Kosten des GVZ bei nicht durchgeführter Räumung + Rücknahme

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Miss_Burns
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#1

30.03.2011, 12:00

Hallo zusammen. Ich habe einen Räumungsauftrag bei einem GVZ eingereicht.

Der GVZ teilte mit, er würde am 24.03.2011 die Räumung durchführen. Ich habe aber bereits am 14.03.2011 den Auftrag per Telefax zurückgenommen. Wie siehts Gebührentechnisch aus? Der GVZ rechnete ab:

KV 240 Räumung 25,00
KV 604 N erl. Amtshandlung 12,50
KV 711 Wegegeld Zone 1 2,50
KV 713 Auslagenpauschale 7,50

Ich bin mir nicht sicher ob das so ok ist. Könnt ihr mir helfen? :thx
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Muupsi
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#2

30.03.2011, 12:30

Ich hatte kürzlich einen ähnlichen Fall, wo nach Erteilung des Räumungsauftrags, allerdings noch vor Anberaumung eines Räumungstermins der Räumungsauftrag auf Wunsch des Mandanten zurückgenommen wurde. Uns wurde vom GVZ berechnet:

Erfolgl. Amtsh. KV 604 12,50 Euro
Sonst. Gebühren KV 602 25,00 Euro
Auslg.-Pauschale KV 713 7,50 Euro

Weiß nicht, ob dir das weiterhilft

Gruß
Muupsi
Miss_Burns
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#3

31.03.2011, 15:10

:thx

aber leider hilft mir das nicht weiter- und was sollen denn sonstige Gebühren sein? Die machen auch was sie wollen. Naja vielleicht meldet sich noch ein Spezi :D
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Liesel
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#4

31.03.2011, 15:16

Bin zwar kein Spezi, hab mir aber mal das GvKostG angeschaut.

Die 25,00 Euro resultieren aus 602 i.V.m. 240:

6. Nicht erledigte Amtshandlung
Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, §§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2 ZPO zu unterbleiben hat. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können.
Nicht erledigte
600 - Zustellung (Nummern 100 und 101) 2,50 EUR
601 - Wegnahme einer Person (Nummer 230) 20,00 EUR
602 - Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 241) oder Übergabe an den Verwalter (Nummer 242) 25,00 EUR
603 - Beurkundung eines Leistungsangebots (Nummer 411) 5,00 EUR
604 - Amtshandlung der in den Nummern 205 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art 12,50 EUR
Die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO).
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Miss_Burns
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#5

01.04.2011, 11:37

:thx auch dir.

Darf ich das nun so verstehen, dass meine oben genannten Kosten rechtmäßig erhoben wurden?
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