Abrechnung Bußgeld ohne Bescheid

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Fräulein Schnürschuh
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#1

28.03.2011, 14:02

Hallo ihr Lieben,
ich hoffe, ihr könnt mir helfen:

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, die Geschwindigkeit 24 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten zu haben.

Bereits nach der Anhörung haben wir uns als Vertreter angezeigt und Einwendungen gegen den Verstoß gemacht.

Danach wurde das Verfahren eingestellt - es erging also kein Bußgeld.

Inhalt wäre gewesen: 70 € + 1 Punkt + 23,50 Gebühren + Auslagen

Kann ich jetzt, neben der Nr. 5100 VV RVG auch noch die 5103 VV RVG geltend machen, obwohl kein Bußgeldbescheid erging?

Vielen lieben Dank!
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Adora Belle
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#2

28.03.2011, 14:05

Ja, natürlich. Ihr habt doch im behördlichen Verfahren vertreten. Wenn die Einstellung auf Euren Einwendungen beruht, ist auch die 5115 angefallen.
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Fräulein Schnürschuh
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#3

28.03.2011, 14:06

:thx *Eierschecke rüberreich* :mrgreen:
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Adora Belle
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#4

28.03.2011, 14:11

:-D
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#5

12.07.2011, 16:10

Hallo ihr Lieben.

Wir haben derzeit auch einen Bußgeldsache.

Die Sache ist mittlerweile aber beendet, da der Bußgeldbescheid aufgehobe wurde und das Verfahren eingestellt wurde. Weiterhin trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.

So, ich hatte so einen Fall noch nicht. Mein Chef sagt, ich soll einen KFA an das AG stellen, an das die Sache abgegeben worden wäre. Wer ist denn dann mein Beklagter? Die Staatskase oder das Polizeiamt, welches den Bescheid erlassen hat?

Danke im Voraus.
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Soenny
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#6

12.07.2011, 16:22

Das geht nicht an das AG, Rechnung einfach an die Behörde schicken ;)
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#7

13.07.2011, 10:05

Das habe ich mir auch schon fast gedacht. Denn schließlich hat die Behörde ja selbst entschieden, dass die Staatskasse die Kosten trägt. Warum sollten sie die Kosten dann nicht bezahlen, wenn wir unsere Kosten anzeigen :)

Die Rechnung stelle ich aber wie gewohnt auf den Mandanten aus und die Behörde bekommt nur eine Kopie oder?

Schonmal :thx
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#8

13.07.2011, 10:32

Du stellst einen KFA wie sonst auch, gemäß § 106 OWiG.
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