Einigungsgebühr nach arbeitsgerichtlichem Vergleich
Verfasst: 02.02.2006, 13:43
Hallo zusammen
Habe folgendes Problem:
Die AdvoCard (noch immer Anwalt's Liebling???) macht mir die Einigungsgebühr nach arbeitsgerichtlichem Vergleich streitig. Im ersten Verfahren ging es neben Kündigung etc. auch um Urlaubabgeltung. Man hat sich auf ordnungsgemäße Abrechnung geeinigt. Die Auszahlung der sich danach ergebenden Urlaubsabgeltung wurde dann verweigert. Auch die Höhe war streitig, so dass neues Verfahren notwendig war, da ja der Vergleich insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hatte. Im neuen Verfahren hat die Gegenseite zunächst Klageabweisung beantragt und im einzelnen begründet, warum sie den Anspruch nicht für gerechtfertigt hält. Im Gütetermin war die Inhaberin der Beklagten nicht anwesend, sondern nur ihre Anwältin. Der Richter machte deutlich, dass der Anspruch wohl berechtigt sei, da die Beklagte selbst jedoch nicht anwesend war, konnte insoweit kein Anerkenntnisurteil ergehen. Es wurde daraufhin ein Widerrufsvergleich geschlossen, der jetzt wirksam ist. Dem Mandanten war ja an einer schnellen Beilegung des Rechtsstreits gelegen. Ein Kammertermin konnte so vermieden werden. Weil auch ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr erforderlich ist, haben wir die Einigungsgebühr angesetzt, die die AdvoCard nicht zahlen will, weil ja die eingeklagte Forderung letztlich durchgesetzt wurde. Das negative Tatbestandsmerkmal für die Einigungsgebühr "Anerkenntnis oder Verzicht" kann doch m.E. hier nicht gelten, zumal ja nicht sicher gewesen wäre, dass im Kammertermin die dann anwesende Beklagte tatsächlich anerkannt hätte.
Frage: Hat jemand ähnliche Erfahrungen??? Schon jetzt sage ich für alle Antworten.
Habe folgendes Problem:
Die AdvoCard (noch immer Anwalt's Liebling???) macht mir die Einigungsgebühr nach arbeitsgerichtlichem Vergleich streitig. Im ersten Verfahren ging es neben Kündigung etc. auch um Urlaubabgeltung. Man hat sich auf ordnungsgemäße Abrechnung geeinigt. Die Auszahlung der sich danach ergebenden Urlaubsabgeltung wurde dann verweigert. Auch die Höhe war streitig, so dass neues Verfahren notwendig war, da ja der Vergleich insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hatte. Im neuen Verfahren hat die Gegenseite zunächst Klageabweisung beantragt und im einzelnen begründet, warum sie den Anspruch nicht für gerechtfertigt hält. Im Gütetermin war die Inhaberin der Beklagten nicht anwesend, sondern nur ihre Anwältin. Der Richter machte deutlich, dass der Anspruch wohl berechtigt sei, da die Beklagte selbst jedoch nicht anwesend war, konnte insoweit kein Anerkenntnisurteil ergehen. Es wurde daraufhin ein Widerrufsvergleich geschlossen, der jetzt wirksam ist. Dem Mandanten war ja an einer schnellen Beilegung des Rechtsstreits gelegen. Ein Kammertermin konnte so vermieden werden. Weil auch ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr erforderlich ist, haben wir die Einigungsgebühr angesetzt, die die AdvoCard nicht zahlen will, weil ja die eingeklagte Forderung letztlich durchgesetzt wurde. Das negative Tatbestandsmerkmal für die Einigungsgebühr "Anerkenntnis oder Verzicht" kann doch m.E. hier nicht gelten, zumal ja nicht sicher gewesen wäre, dass im Kammertermin die dann anwesende Beklagte tatsächlich anerkannt hätte.
Frage: Hat jemand ähnliche Erfahrungen??? Schon jetzt sage ich für alle Antworten.