Abrechnung Abwehr der Zwangsvollstreckung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
PrincessLD
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#1

24.03.2011, 15:22

Hallo ihr Lieben!

Hab hier ein Abrechnungsproblem! Gegen unseren Mandanten lief die Zwangsvollstreckung. Unsere erste Tätigkeit bestand darin mit dem GV und dem Gegenanwalt zu korrespondieren. Anschließend haben wir Vollstreckungsabwehrklage beim zuständigen Gericht eingereicht.

Meine Frage dazu: Muss ich für das vorgerichtliche Tätigwerden eine Nr. 3309 VV RVG abrechnen (wenn ja, wird diese auf die 3100 angerechnet? ??) oder kann ich auch eine Nr. 2300 VV RVG abrechnen?

Für eine schnelle Antwort würde ich mich freuen :)

Dankee schon mal !!!
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Liesel
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#2

24.03.2011, 16:07

BGH, Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10, BeckRS 2011, 03189

Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage löst die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts aus. Es bleibt offen, ob daneben auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG in Ansatz gebracht werden kann. Die Erhöhung einer 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, da sie sich innerhalb des Toleranzspielraums von 20 Prozent bewegt.
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Rhian
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#3

24.03.2011, 17:18

@Liesel:
Nach dem Sachverhalt gab es keine vorgerichtliche Tätigkeit. Der RA ist - so wie ich das verstehe - tätig geworden, als eine ZV-Maßnahme beim GVZ anhängig war.

@PrincessLD:
Woher nimmst du die Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG?
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#4

25.03.2011, 13:47

@ Rihian :

Ja genau wir sind erst dann tätig geworden, als ein GV von der Gegenseite schon beauftragt wurde! Habe jetzt nochmal in der Akte geschaut, wir haben danach Klage gem. § 767 und 769 ZPO erhoben. Einmal um die ZV als unzulässig zu erklären und die einstweilige Anordnung um die ZV bis zum Erlass des Urteils einstweilen einzustellen!

Hmm.. und wegen der Gebühr 3100 ... also habe in meinem RVG für Anfänger nachgelesen! Da stand dass für die Vollstreckungsabwehrklage die Gebühren nach Teil 3 des VV entstehen. Also für die Klage 3100, oder etwa nicht?
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Rhian
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#5

25.03.2011, 13:54

Na das sieht dann doch schon alles ganz anders aus:

Ob die 3309er-Gebühr im Rahmen der beim GVZ anhängigen Maßnahme entstanden ist, hängt jetzt davon ab, was ihr tatsächlich getan habt vor Einreichung der Klage nach § 767 ZPO. Ich gehe mal davon aus, dass das vorbereitende Tätigkeiten waren und ihr Infos einsammeln wolltet? Dann dürfte die nicht angefallen sein.

Die 3100er Gebühr ist dann natürlich völlig korrekt.
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#6

25.03.2011, 14:03

hmm wir hatten den GV angeschrieben, uns mitzuteilen aus welchem Titel er die ZV betreibt. Dies teilte er uns anschließend mit. Vorliegend handelt es sich um angebliche Unterhaltsrückstände. Danach hatten wir mit dem Gegenanwalt korrespondiert, da dieser eigentlich wusste, dass wir unseren Mandanten vertreten. Da wir dem GV mitteilten, dass die ZV unzulässig ist, stellte dieser die ZV gem. § 758 ZPO ein.

Da seitens des Gegenanwalts keinerlei Rückmeldung erfolgte erhoben wir Klage.

Wir rechne ich jetzt vorgerichtlich ab? =/
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Liesel
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#7

25.03.2011, 14:10

@Rihan: Verstehe nicht genau, was du meinst. Prinzess hatte doch geschrieben, daß vor der Vollstreckungsabwehrklage Korrespondenz mit Gläubigervertreter und GV erfolgt ist. Also war doch der Anwalt vorgerichtlich tätig. Oder versteh ich hier was falsch? :kopfkratz
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#8

25.03.2011, 14:11

Also wir hatten nur ein Schreiben an die Gegenanwälte verfasst... kam aber keine Reaktion!
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Rhian
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#9

25.03.2011, 14:56

Liesel hat geschrieben:@Rihan: Verstehe nicht genau, was du meinst. Prinzess hatte doch geschrieben, daß vor der Vollstreckungsabwehrklage Korrespondenz mit Gläubigervertreter und GV erfolgt ist. Also war doch der Anwalt vorgerichtlich tätig. Oder versteh ich hier was falsch? :kopfkratz
Vorgerichtlich im Sinnen von "vor Einreichung der Vollstreckungsabwehrklage" sicher, da gebe ich dir Recht.

Aber ansonsten im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor dem Gerichtsvollzieher, so dass hier maximal eine 3309er Gebühr angefallen sein könnte, wenn die Tätigkeit nicht im direkten Zusammenhang mit Vorbereitungstätigkeiten für die Klage stand. Kommt ja nun drauf an, worum es in dem einen Schreiben ging. ;)
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#10

25.03.2011, 15:01

Lies Dir mal das von Liesel zitierte Urteil im Ganzen durch. Der BGH stellt auf den Umfang und die Zielrichtung der Tätigkeit ab. Wenn nur Vertretung im Rahmen der ZV erfolgt ist, dann bleibt es bei der 3309. Wenn aber, wie bei Euch, die Berechtigung des titulierten Anspruches zu prüfen ist, also die materielle Rechtslage, und nicht nur die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, dann ist der Ansatz der GG gerechtfertigt.
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