Kostenaufhebung in Berufung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anahid
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#11

22.05.2019, 14:27

rena hat geschrieben:
22.05.2019, 14:23
Wir hatten im Vorfeld eine Schlichtung. Diese Notarkosten zählen wahrscheinlich nicht zu den Gerichtskosten für den Ausgleich oder?
Hmmm.....ich würde die aber mal ansetzen. Denn im Grunde sind das ja die Kosten der Schlichtungsstelle und nicht Kosten der Rechtsanwälte, die an der Schlichtung mitgewirkt haben und somit indirekt Gerichtskosten. Mehr als absetzen kann die doch keiner. ;)
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icerose
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#12

23.05.2019, 13:49

rena hat geschrieben:
22.05.2019, 14:23
Wir hatten im Vorfeld eine Schlichtung. Diese Notarkosten zählen wahrscheinlich nicht zu den Gerichtskosten für den Ausgleich oder?
Richtig, das sind keine Gerichtskosten. Das sind zwar Kosten des Rechtsstreits, aber die zahlt bei Kostenaufhebung jeder brav selbst.
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rena
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#13

24.05.2019, 11:10

Vielen lieben Dank für die Präzisierung, so kann man sich das super merken (Gerichtskosten - Kosten des Rechtsstreits) :knutsch
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Anahid
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#14

24.05.2019, 11:18

icerose hat geschrieben:
23.05.2019, 13:49
Richtig, das sind keine Gerichtskosten. Das sind zwar Kosten des Rechtsstreits, aber die zahlt bei Kostenaufhebung jeder brav selbst.
Ich bin immer noch der Meinung, dass man das versuchen sollte. Sachverständigenkosten sind auch keine Gerichtskosten; dennoch werden die bei Kostenaufhebung zusammen mit den Gerichtskosten mit ausgeglichen.
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#15

24.05.2019, 12:56

Anahid hat geschrieben:
24.05.2019, 11:18

Ich bin immer noch der Meinung, dass man das versuchen sollte. Sachverständigenkosten sind auch keine Gerichtskosten.
Das stimmt nicht.
Sachverständigenkosten sind Auslagen des Gerichtes und gehören damit (neben den Gerichtsgebühren) zu den Gerichtskosten.
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