Ich habe hier eine Akte auf dem Tisch, da ging es um Streitigkeiten mit der Krankenkasse unseres Mandanten. Es bestand angeblich eine Forderung (Beitragsrückstand) gegenüber unserem Mandanten.
Mein Chef selbst war auch vor Ort und hat Akteneinsicht genommen. Der Steuerberater unseres Mandanten hat im Jahr 2005 Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt, den die Krankenkasse jedoch nicht als Widerspruch angesehen hat und demzufolge auch nicht weiter bearbeitet. Aufgrund dessen ist ein erheblicher Beitragsrückstand entstanden. Nun erging ein Bescheid von der Krankenkasse, dass der "Widerspruch" des Steuerberaters nicht als Widerspruch anerkannt wird. Also legten wir gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Wenige Tage später wurde uns mitgeteilt, das nach Überprüfung des Beitragskonto kein Rückstand mehr festgestellt werden kann.
Da die Angelegenheit sehr umfangreich war und mein Chef selbst auch vor Ort Akteneinsicht genommen hat, würde ich nun wie folgt abrechnen:
1,5 Geschäftsgebühr 2300
1,5 Erledigungsgebühr 1002
Die Frage, die sich auch stellt ist, ob der Streit mit der Krankenkasse als Verwaltungsakt anzusehen ist...
Den Widerspruch kann ich wohl seperat nicht abrechen, oder? Wir sind erst außergerichtlich tätig geworden und haben dann Widerspruch eingelegt, da der Bescheid erst aufgrund unseres Tätigwerdens erlassen worden ist.
Was meint ihr??? Wäre für ein paar Antworten sehr dankbar
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)