Einstweiliges Verfügungsverfahren - Wie abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nala
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#1

21.03.2011, 10:08

Hallo Ihr Lieben,

ich habe ein einstw. Verfügungsverfahren, wo wir verloren haben. Also wir wurden abgemahnt und gegen uns ist eine Verfügung erlassen worden. Nun will der Gegner von uns eine 1,5 Geschäftsgebühr für die Abmahnung und eine 1,3 Verhandlungsgebühr für das Verfügungsverfahren. Meines Erachtens wird die Geschäftsgebühr angerechnet. Er meint aber, dies seien zwei verschiedene Angelegenheiten und die Abmahnung gehöre zum Hauptsacheverfahren und das einstw. Verfügungsverfahren eine vorläufige Regelung. Ich verstehe hier gar nichts. Was meint Ihr? Wird die GG angerechnet?

Vielen Dank
Gruß
Nala
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Anahid
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#2

21.03.2011, 11:52

Das einstweilige Verfügungsverfahren und das Hauptsacheverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten mit eigenen Gebührenansprüchen (vgl. § 17 Nr. 4 RVG). Von daher würde ich dem Gegenanwalt zustimmen.
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Maximum
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#3

21.03.2011, 13:12

Also ich kenne das normalerweise so

Abmahnung wird auf das eV-Verfahren angerechnet

Dann kommt Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung (löst auch die GG aus) - diese wird dann auf das anschließende Hauptsacheverfahren angerechnet.
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#4

21.03.2011, 17:29

Also ich würde Maximum da zustimmen!! :)
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