Hallo Ihr Lieben,
ich habe ein einstw. Verfügungsverfahren, wo wir verloren haben. Also wir wurden abgemahnt und gegen uns ist eine Verfügung erlassen worden. Nun will der Gegner von uns eine 1,5 Geschäftsgebühr für die Abmahnung und eine 1,3 Verhandlungsgebühr für das Verfügungsverfahren. Meines Erachtens wird die Geschäftsgebühr angerechnet. Er meint aber, dies seien zwei verschiedene Angelegenheiten und die Abmahnung gehöre zum Hauptsacheverfahren und das einstw. Verfügungsverfahren eine vorläufige Regelung. Ich verstehe hier gar nichts. Was meint Ihr? Wird die GG angerechnet?
Vielen Dank
Gruß
Nala
Einstweiliges Verfügungsverfahren - Wie abrechnen?
- Anahid
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Das einstweilige Verfügungsverfahren und das Hauptsacheverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten mit eigenen Gebührenansprüchen (vgl. § 17 Nr. 4 RVG). Von daher würde ich dem Gegenanwalt zustimmen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Also ich kenne das normalerweise so
Abmahnung wird auf das eV-Verfahren angerechnet
Dann kommt Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung (löst auch die GG aus) - diese wird dann auf das anschließende Hauptsacheverfahren angerechnet.
Abmahnung wird auf das eV-Verfahren angerechnet
Dann kommt Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung (löst auch die GG aus) - diese wird dann auf das anschließende Hauptsacheverfahren angerechnet.
- Aurora-Sun
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Also ich würde Maximum da zustimmen!!