Geschäftsgebühr vergessen einzuklagen... was nun?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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esmiralda
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#1

17.03.2011, 15:17

Hallo Leute,

wie schon im Betreff angegeben, haben wir vergessen die Geschäftsgebühr in einer Klage geltend zu machen. Kann ich die Gegenseite anschreiben und zur Zahlung auffordern und wenn sie nicht zahlen, die Geschäftsgebühr nachträglich einklagen?

Und noch was...

Die Geschäftsgebühr haben wir damals mit einem Streitwert von 36.000,00 € bemessen, das Gericht hat einen Streitwert von 18.000,00 € festgesetzt. Was ist denn jetzt die Summe, die wir von der Gegenseite noch bekommen? Also ich würd sagen:

0,65 GeschG (Wert: 18000,00€) 393,90 €
Auslagen 20,00 €
MwSt 78,64 €
Summe 492,54 €

Richtig?
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#2

17.03.2011, 15:37

Richtig, da bleibt nur auffordern und ggf. gesondert einklagen. Wenn das Gericht den Streitwert festgesetzt hat, dann würde ich mich natürlich nach diesem richten; die Gegenseite wird ja nicht Gebühren aus einem Streitwert, der doppelt so hoch ist, freiwillig übernehmen. Deine Abrechnung (ohne jetzt die Beträge geprüft zu haben) ist richtig.
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esmiralda
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#3

17.03.2011, 16:00

:thx

Wenn ich die gegnerischen Anwälte anschreibe, kann ich da reinschreiben, dass versehentlich vergessen wurde, die Geschäftsgebühr geltend zu machen und wäre das blöd?
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#4

17.03.2011, 16:03

Also ich würde nicht schreiben, daß die versehentlich vergessen wurde. Wie wäre es mit:

Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreites...
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#5

17.03.2011, 16:04

ich würde nicht schreiben, dass es vergessen wurde, ich würde nur reinschreiben, dass die Mandantschaft auch einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr hat und ihr sie zur Vermeidung eines weiteren Klageverfahrens und Vermeidung unnötiger Kosten zur Zahlung wie folgt auffordert ...
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
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#6

17.03.2011, 16:11

Joa... das hört sich um einiges besser an! :D Danke!

Und noch eine letzte Frage: Soll ich ne Kostennote mitschicken und wenn ja auf wen ausgestellt????
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#7

17.03.2011, 16:22

Ja, mitschicken, ausgestellt auf den Mandanten, denn der muss das zahlen, nicht die RAe.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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#8

17.03.2011, 16:40

Ich würde keine Kostenrechnung mitschicken, sondern die Kosten in dem Anschreiben berechnen. Denn auf den Gegner darfst Du keine ausstellen, da der nicht Dein Auftraggeber ist, und auf den Mandanten ist von daher blöd, wenn Du dem schon eine Abrechnung geschickt hast. Da bestehen dann nämlich steuerrechtliche Probleme mit doppeltem Mehrwertsteuerausweis etc. Also beziffer die Kosten einfach im Anschreiben und umgeh den ganzen Ärger :wink:
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esmiralda
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#9

17.03.2011, 16:50

Ich habs auch ohne Kostennote gemacht... das war mir auch zu viel rumgewurschtel :wink:

Danke für Eure Hilfe!
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