Rechtsbeistand, Mahnverfahren und nachfolg. Prozess

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Johannsen
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#1

02.02.2006, 09:11

"Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistandes im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht."

BGH, Beschl. v. 20.10.2005, VII ZB 53/05
Andreas

#2

02.02.2006, 09:29

Interessante Entscheidung, vielen Dank, Johannsen :D

Ich frage mich doch immer wieder, warum (auch wenn es in diesem Fall ein Rechtsbeistand war) die Gläubiger seitens des RA oft nicht darauf hingewiesen werden, wie es im Fall des Widerspruchs gegen den MB (oder bei auswärtigem Gegner) mit der Kostenerstattungsverpflichtung aussieht.

Entweder gibt es hier ganz arge Defizite im Wissensstand mancher Anwälte oder es gibt einen Grund, der mir nicht bekannt ist :wink:
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wifey
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#3

02.02.2006, 14:10

Auch von mir :thx @ Johannsen

@Andreas: ich kann das nur bestätigen: es gibt ganz arge Wissensdefizite bei Anwälten ;-)
Viele Grüße

ich
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happykitcat
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#4

02.02.2006, 14:19

:thx auch von mir. Ist wirklich eine sehr interessante Entscheidung.

@Andreas: Ich kann dir nur bestätigen, dass es auch hier in Berlin Anwälte gibt, die einen nicht richtig beraten aufgrund von argen Wissensdefiziten. Dabei sollte doch ein Anwalt einem helfen, wenn man nicht weiter weiß. :wink:

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :katze3
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