Hallo, ich tue mich etwas schwer mit den Sozialrechtsabrechnungen
Folgener Fall: (es geht um Zahlungen von ALG II)
- 2 Bescheide (für Januar u. für Februar)
- dagegen Widerspruch (für beide Monate in einem Schreiben)
- 1 Änderungsbescheid (für Januar)
- dagegen Widerspruch
- 1 Bescheid (für März)
- dagegen Widerspruch
- 1 Widerspruchsbescheid (für Januar)
- 1 Widerspruchsbescheid (für Februar)
- Klage u. Antrag, dass Gegner für Januar 600 Euro zahlt
- Gerichtstermin anberaumt
- Hinweis an Gegner, dass er anerkennen möge
- Gegner erkennt voll an / Gerichtstermin nicht mehr notwendig
Kann ich nun so abrechnen?
4 Abrechnungen jeweils nach 2400 VV RVG
1 Abrechnung nach 3103 VG u. 3106 TG (die EG kann ich, denke ich, nicht nehmen)
Sozialrechtliche Abrechnung
- Anahid
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Ich würde auch so abrechnen. Was immer Du mit EG meinst (Einigungsgebühr, Erledigungsgebühr), die ist nicht anzusetzen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Aber die TG fällt auf jeden Fall an, oder? Ich habe gesehen, dass wir kein Urteil haben. Nur auf der Terminsaufhebung steht "Die Aufhebung erfolgt aufgrund angenommenen Anerkenntnis.". Oder stehe ich da komplett auf der Leitung und es gibt im Sozialrecht gar kein Urteil bei soetwas???
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Wenn ihr gegen 2 Bescheide mit einem Schreiben Widerspruch eingelegt habt, dann rechnet ihr zwei Gebühren nach Nr.2400 ab - aber wenn ihr mit einem Schreiben gegen (4 Bescheide in der Fassung von) 2 Widerspruchsbescheide(n) Klage erhebt, dann rechnet ihr nur eine Verfahrensgebühr ab? Ich bin mir gerade auch nicht ganz sicher, wie es richtig wäre - aber wirklich systematisch erscheint mit das gerade nicht. Oder habe ich etwas falsch verstanden?
Im Sozialrecht gibt es tatsächlich kein Anerkenntnisurteil. Wird ein abgegebenes Anerkenntnis angenommen, dann tritt die Beendigung des Verfahrens hier kraft Gesetz ein, § 101 Abs.2 SGG. Dass hierfür eine Terminsgebühr entsteht, ergibt sich aus Nr.3106 Ziffer 3 VV RVG.
Das mit der Einigungsgebühr stimmt grundsätzlich. Nach Nr.1000 VV RVG kann sie nicht entstehen, wenn ein Anerkennntis vorliegt.
Im Sozialrecht gibt es tatsächlich kein Anerkenntnisurteil. Wird ein abgegebenes Anerkenntnis angenommen, dann tritt die Beendigung des Verfahrens hier kraft Gesetz ein, § 101 Abs.2 SGG. Dass hierfür eine Terminsgebühr entsteht, ergibt sich aus Nr.3106 Ziffer 3 VV RVG.
Das mit der Einigungsgebühr stimmt grundsätzlich. Nach Nr.1000 VV RVG kann sie nicht entstehen, wenn ein Anerkennntis vorliegt.
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Die TG ist angefallen (Nr. 3106 Anm. 3. VV RVG). Ein AU gibt es in sozialgerichtlichen Angelegenheiten nicht. Die Behörde sollte einen entsprechenden Ausführungsbescheid erstellt haben. Eine Erledigungsgeb. ist nicht angefallen (anwaltliche Mitwirkung erforderlich!).
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Es gibt allerdings Gerichte, die bei dem (ja immerhin erfolgreichen) anwaltlichen Hinwirken auf die Abgabe eines Anerkenntnisses die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr als gegeben ansehen.Kitty hat geschrieben:Eine Erledigungsgeb. ist nicht angefallen (anwaltliche Mitwirkung erforderlich!).
- Liesel
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Eine Erledigungsgebühr haben wir schon eine Ewigkeit nicht mehr bekommen, egal welche Konstellation. Hier gibt´s nicht mal eine TG, wenn die Behörde den Bescheid nach Klageerhebung entsprechend ändert, da dann die Verfahren einfach für erledigt erklärt werden. Von Anerkenntnis ist keine Rede.
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Wie, nur die Verfahrensgebühr?Liesel hat geschrieben:Hier gibt´s nicht mal eine TG, wenn die Behörde den Bescheid nach Klageerhebung entsprechend ändert, da dann die Verfahren einfach für erledigt erklärt werden. Von Anerkenntnis ist keine Rede.
Eine Beendigung durch "Erledigung" kennt das SGG meiner Ansicht nach gar nicht - abgesehen von Untätigkeitsklagen.
Neben der gerichtlichen Entscheidung gibt es doch nur die Klagerücknahme (§ 102) , den Vergleich (" 101 Abs.1) und das Anerkenntnis (§ 102 Abs.2)...
- Liesel
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Jep, nur VG. SG schreibt, daß nach Erlaß des Bescheides durch die Beklagte der Rechtsstreit erledigt ist.
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Hm, wie wird das denn begründet? Oder spart man an der Stelle?