Hey,
bräuchte mal eure Hilfe für einen Kostenausgleichsantrag im Zivilverfahren.
Sachverhalt:
Mandant X wurde von Y körperlich angegriffen.
Daraufhin haben wir Y außergerichtlich aufgefordert Schadensersatz (Schmerzensgeld) zu zahlen. Y bestreitet dass er Mandant X körperlich angegriffen hat sondern sich nur notgewehrt hat.
Daraufhin haben wir Strafantrag gegen Y bei der Staatsanwaltschaft gestellt.
Bis dahin sind uns schon folgende Auslagen entstanden:
-Aktenübersendungsgebühr
-Fotokopien aus Ermittlungsakte
Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Danach haben wir Y nochmals außergerichtlich aufgefordert Schmerzensgeld zu zahlen. Dann mussten erstmal zwei Einwohnermeldeamtsanfragen gemacht werden, da Y unbekannt verzogen ist.
Y weigert sich weiterhin Schmerzensgeld zu zahlen.
Diesbezüglich haben wir dann Klage beim Amtsgericht eingereicht wo nach zwei Gerichtsterminen ein Vergleich ausgehandelt wurde.
Wie würde hier jetzt der Kostenausgleichsantrag aussehen??
Ich bedanke mich bereits jetzt für eure Hilfe
EILT! Brauche Hilfe bei Kostenausgleichsantrag
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Sind die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung bei Klageerhebung mit geltend gemacht worden?
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Nein, die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung wurden bei Klageerhebung nicht geltend gemacht.
Ok, sorry das wusste ich nicht also mein Vorschlag wäre:
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Verfahrensgebühr
1,0 Einigungsgebühr
Wo ich mir jetzt aber unsicher bin, ist ob ich die EMA und die Aktenübersendungsgebühr/Fotokopien mit in den Kostenausgleichsantrag reinbringen kann!?
Ok, sorry das wusste ich nicht also mein Vorschlag wäre:
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Verfahrensgebühr
1,0 Einigungsgebühr
Wo ich mir jetzt aber unsicher bin, ist ob ich die EMA und die Aktenübersendungsgebühr/Fotokopien mit in den Kostenausgleichsantrag reinbringen kann!?
- Adora Belle
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Wenn die EMA zur Klagevorbereitung nötig war, ist sie festsetzungsfähig. Wenn sie vorgerichtlich entstanden ist, damit z.b. nochmal außergerichtlich gemahnt werden konnte, hätten die Kosten, ebenso wie die der Akteneinsicht, mit der Klage geltend gemacht werden müssen.
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Dein Vorschlag ist gut und die Gebühren für EMA, Aktenübersendung und Fotokopien aus dem Ermittlungsakten kannst Du selbstverständlich mit geltend machen; insoweit stimme ich mit meiner Vorrednerin nicht überein.
Ich mache die grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren geltend und die werden auch jedes Mal bewilligt. Also ich würds mit festsetzen.
Ich mache die grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren geltend und die werden auch jedes Mal bewilligt. Also ich würds mit festsetzen.
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Bezgl. Kosten für EMA usw. stimme ich AB zu. Wenn sie vor Klageerhebung entstanden sind, dann handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch, der im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden kann.
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Beweist doch mal, dass die Kosten für die Klageerhebung nicht notwendig waren. Wenn ich darauf verweise, dass sowohl die Akteneinsicht in die Strafakten (und somit auch die Fotokopien) sowie die Einwohnermeldeamtsanfrage notwendig waren, um die Klage zu erheben, dann möchte ich mal sehen, welcher Rechtspfleger die nicht festsetzt.
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Ich kann Dir vier zeigen, die diese Kosten nicht festsetzen. In diesem Thread im Rechtspflegerforum sind sich jedenfalls #3, #4, #5 und #6 einig.