Hallo Ihr Lieben,
ich habe mal eine Frage an euch.
Wir waren außergerichtlich für unseren Mandanten in einer Zivilsache tätig. Haben daraufhin Mahnbescheid für unseren Mandanten erhoben. Diese Gebühren hat er uns aber nicht gezahlt. Daraufhin ging es ins streitige Verfahren wo wir Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen haben. Habe dieses sodann auch mit der Staatskasse abgerechnet. Jetzt meldet sich Mandant bei uns und sagt, er hat wieder Geld und will das noch offene Honorar zahlen.
Frage wie rechne ich nun ab.
Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr für MB ganz normal nach RVG. Muss ich die gerichtlichen Gebühren auch in die Rechnung aufnehmen, sind ja nach PKH abgerechnet worden, wegen Anrechnung oder lasse ich die außen vor und rechne ich nur außergerichtlich ab. Denke aber muss die Zahlung von der Staatskasse doch berücksichtigen, oder?
Für eine Hile /Abrechnungsbeispiel wäre ich dankbar.
Danke im Voraus
Abrechnung
- Anahid
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Wenn Du mit der Staatskasse bereits abgerechnet hast, rechnest Du mit dem Mandanten ganz normal nach RVG ab abzgl. der durch die Staatskasse bereits gezahlten Beträge; schließlich findet eine Anrechnung der Geschäftsgebühr und der VG im Mahnverfahren auf die VG im streitigen Verfahren statt.
Was ist mit den Gerichtskosten des Mahnbescheids? Die werdet Ihr doch nicht von der Staatskasse erhalten haben. Die müssen dann natürlich auch noch in die Rechnung mit rein.
Was ist mit den Gerichtskosten des Mahnbescheids? Die werdet Ihr doch nicht von der Staatskasse erhalten haben. Die müssen dann natürlich auch noch in die Rechnung mit rein.
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- Liesel
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Sofern der SW über 3.000,00 Euro beträgt, mußt du aber die Wahlanwaltsgebühren, welche im Klageverfahren entstanden sind, bei der Rechnung an den Mandanten in Abzug bringen.
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