Arbeitsrecht III. Instanz, Kostenausgleichung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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naylu
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#1

14.03.2011, 16:43

Hallo Ihr Lieben,

habe leider gerade eine "Montags-kurz-vor-Feierabend-Blockade".
Ich soll ein arbeitsrechtliches Verfahren abrechnen, in der III. Instanz, also BAG.
Im Urteil wurde eine Kostenquotelung ausgesprochen, trotz Arbeitsrecht. Unsere Partei hat 43 % der Kosten zu tragen.
Wie muss ich nun vorgehen?
1. Ich rechne den Rechtsstreit gegenüber unserem Mandanten ab.
2. Parallel dazu mache ich auch einen Kostenausgleichungsantrag? Oder macht den die Gegenseite?
Wohin richte in den Antrag? An das Gericht der I. Instanz, also ArbG oder der III. Instanz, also BAG???

Vielen Dank schon mal :oops:
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Jerry
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#2

14.03.2011, 17:01

deinen KFA richtest du an die erste Instanz. Was hast du denn mit der Kosten der 2. Instanz veranstaltet?! nur in der ersten Instanz muss die Partei ihre eigenen Kosten doch selbst tragen...
gkutes

#3

14.03.2011, 18:45

Beide Parteien stellen einen KAA an das erstinstanzliche Gericht.
und du rechnest selbstverständlich auch ggü Mandant ab =)
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naylu
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#4

15.03.2011, 14:39

Dankeschön!

@ Jerry: In der zweiten Instanz musste der Kläger (also wir) die Kosten alleine tragen.
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Liesel
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#5

15.03.2011, 14:45

Wie lautete denn die KGE in der III. Instanz? Diese hebt doch eigentlich die KGE´s der I. und II. Instanz auf, so daß du KAA hinsichtlich II. und III. Instanz beantragen mußt.
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gkutes

#6

15.03.2011, 14:48

stimme liesel zu! Bitte die KGE genau anschauen!!
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#7

15.03.2011, 15:02

Im Beschluss (habe bei der Frage versehentlich Urteil angegeben, es handelt sich aber um einen Beschluss) steht:

"Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 57% und der Kläger 43%."

Ist das die KGE?? Und was bedeutet dies für die I. und II. Instanz, die bereits abgerechnet und bezahlt sind. oh wie peinlich.... :oops:
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#8

15.03.2011, 15:05

Kosten des Rechtsstreites :arrow: alle Instanzen. Da in der I. Instanz allerdings keine Kostenerstattung hinsichtlich der RA-Gebühren stattfindet, kannst du nur die KAA für II. und III. Instanz stellen. Evtl. enstandene Parteiauslagen nicht vergessen.
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#9

15.03.2011, 15:16

Das heißt, ich muss einen Kostenausgleichungsantrag stellen, der wie folgt aussieht: ???


ArbG ....


..... ./. .....

1. Kosten der II. Instanz
.....
.....

2. Kosten der III. Instanz
.....
.....



Oder zwei einzelne??

An die II. Inst. hätte ich nie und nimmer gedacht, hätte jetzt nur die III. gemacht :-/
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#10

15.03.2011, 15:19

Du kannst beide Instanzen in einen KAA packen.
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