Gebühren & Gegenstandswert bei Betreuung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
RAsunny
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 95
Registriert: 05.09.2008, 19:51
Wohnort: nähe Berlin

#1

12.03.2011, 23:12

Hallo Ihr Lieben,

mein alter Chef hat mich mal wieder etwas gefragt. Leider haben wir beide keine Ahnung, wie man so eine Sache abrechnet, da keiner von uns sowas je macht hat.

Sachverhalt:
Mein alter Chef hat für die Mandantin gegen die Anordnung einer Betreuung (es wurde ein Betreuungsbüro eingesetzt, obwohl die Mutter schriftlich wollte, dass die Tochter die Betreuung übernimmt) Bewerde eingelegt. Dann fand eine Anhörung mit der Mutter, der Mandantin, der eingesetzten Betreuerin statt. Leider ließ es der Gesundheitszustand der Mutter nicht zu, dass sie sich dazu äußern konnte. Am Ende wurde die Tochter für die Gesundheitssorge eingesetzt. Die Vermögensvorsorge übernimmt weiterhin die vorher eingesetzte Betreuerin.

Nun ist die Frage, was kann ich abrechnen? und zu welchem Gegenstandswert?
Ich hätte jetzt evtl. nach Nr. 3100 abgerechnet. Bei dem Gegenstandswert habe ich leider keine Ahnung.

Liebe Grüße
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

14.03.2011, 15:44

Der Gegenstandswert für die Prüfung oder Anordnung einer Betreuung beträgt 4.000,00 € gem. § 23 III RVG. Dies wurde auch durch das Bayerische Oberste Landesgericht so bestätigt (BayObLG AnwBl. 2001, 305). Im Betreuungsverfahren fallen die normalen Verfahrensgebühren an; entsprechend bei Beschwerde die Gebühren 3500 und 3513 mit jeweils 0,5.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten